Beschluss
B 13 R 170/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel (Überraschungsentscheidung/rechtliches Gehör) nicht hinreichend substantiiert bezeichnet wurde (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Eine Rüge, die im Kern die Beweiswürdigung betrifft, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
• Von einer Überraschungsentscheidung kann nur gesprochen werden, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen Gesichtspunkt entscheidet, mit dem ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.
• Das LSG durfte einerseits dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen nicht zwingend folgen, wenn übereinstimmende andere medizinische Unterlagen andere Schlussfolgerungen zuließen; insoweit bedarf es keiner förmlichen Vorankündigung der vom Gericht beabsichtigten Schlussfolgerungen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig bei unzureichender Gehörsbegründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel (Überraschungsentscheidung/rechtliches Gehör) nicht hinreichend substantiiert bezeichnet wurde (§ 160a Abs. 2 SGG). • Eine Rüge, die im Kern die Beweiswürdigung betrifft, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Von einer Überraschungsentscheidung kann nur gesprochen werden, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen Gesichtspunkt entscheidet, mit dem ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. • Das LSG durfte einerseits dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen nicht zwingend folgen, wenn übereinstimmende andere medizinische Unterlagen andere Schlussfolgerungen zuließen; insoweit bedarf es keiner förmlichen Vorankündigung der vom Gericht beabsichtigten Schlussfolgerungen. Der Kläger begehrte Rente wegen Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit. Das Berufungsgericht (LSG Baden-Württemberg) verneinte den Anspruch und stellte fest, der Kläger sei trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch zu mindestens sechs Stunden täglicher Arbeit, etwa als Registrator, fähig. Im Berufungsverfahren lag ein orthopädisches Gutachten vor, das darauf hinwies, dass leichte Tätigkeiten nur mit ungewöhnlichen Pausen möglich wären. Das LSG folgte zwar der Einschätzung, dass sechs Stunden möglich seien, widersprach aber der Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen und stützte sich zusätzlich auf ein ärztliches Gutachten und Stellungnahmen einer Sozialmedizinerin. Der Kläger rügte in der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine angebliche Überraschungsentscheidung und beanspruchte deswegen Zulassung der Revision. Das Bundessozialgericht prüfte nur die Zulässigkeit der Beschwerde und verwies auf formelle Anforderungen an die Substantiierung von Verfahrensmängeln. • Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche tatsächlichen Umstände den gerügten Verfahrensmangel begründen und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen könne; daher fehlt die erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrundes (§ 160a Abs. 2 SGG). • Vorbringen, das die Kernelemente der gerichtlichen Beweiswürdigung angreift, betrifft die freie Beweiswürdigung und ist im Nichtzulassungsverfahren nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausgeschlossen. Deshalb ist eine Beschwerde, die im Kern die Beweiswürdigung rügt, unzulässig. • Die Rüge einer Überraschungsentscheidung setzt darzulegen voraus, dass das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen Gesichtspunkt herangezogen hat, mit dem ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht rechnen musste; diese konkreten Umstände hat der Kläger nicht beschrieben. • Das LSG hat sich nicht ausschließlich auf das Gutachten des Prof. Dr. H. gestützt, sondern auch auf weitere ärztliche Unterlagen; der Kläger hat nicht vorgetragen, ob und wie er oder die Beklagte zu diesen Äußerungen Stellung nahmen, sodass berechtigte Erwartungen an den Verfahrensverlauf nicht dargetan wurden. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, seine beabsichtigte Bewertung oder Schlussfolgerungen vorab förmlich einzuführen; aus dem Fehlen einer solchen Vorankündigung folgt nicht ohne Weiteres eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Mangels ausreichender Begründung der Beschwerde war die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; weitere Ausführungen wurden gemäß § 160a Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 SGG unterlassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass der Kläger den behaupteten Verfahrensmangel einer Überraschungsentscheidung bzw. die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, insbesondere fehlen konkrete Tatsachenvorträge dazu, inwiefern das LSG ohne vorherigen Hinweis von der Beurteilung des Sachverständigen abgewichen sei und welche Stellungnahmen der Beteiligten hierzu vorlagen. Da das Vorbringen im Kern die Beweiswürdigung betrifft, ist es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die Kostenentscheidung wurde getroffen: die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.