Beschluss
B 13 R 25/18 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht substantiiert darlegt.
• Bei Rüge eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen darzulegen und zu zeigen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf diesem Mangel beruhen kann.
• Das Gericht ist bei unklaren Anträgen nicht an deren Wortlaut gebunden; es hat den wirklichen Willen des Klägers zu ermitteln und bei nicht rechtskundiger Vertretung auf klare Anträge hinzuwirken (§ 123 SGG, § 133 BGB).
• Die bloße Behauptung, das Berufungsgericht habe den Streitgegenstand verkannt, genügt nicht; es bedarf konkreter Tatsachenvorträge zur Notwendigkeit einer Klageumstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG).
• Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangel: Mangels substantiierten Vortrags unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht substantiiert darlegt. • Bei Rüge eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen darzulegen und zu zeigen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf diesem Mangel beruhen kann. • Das Gericht ist bei unklaren Anträgen nicht an deren Wortlaut gebunden; es hat den wirklichen Willen des Klägers zu ermitteln und bei nicht rechtskundiger Vertretung auf klare Anträge hinzuwirken (§ 123 SGG, § 133 BGB). • Die bloße Behauptung, das Berufungsgericht habe den Streitgegenstand verkannt, genügt nicht; es bedarf konkreter Tatsachenvorträge zur Notwendigkeit einer Klageumstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG). • Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die Klägerin begehrte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Ausbildungskostenzuschusses für eine Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau. Die Beklagte lehnte den Antrag ab; einstweilige Verfahren und Widerspruch blieben erfolglos. Vor dem Sozialgericht beantragte die Klägerin die Aufhebung des Ablehnungsbescheids mit Verpflichtung zur Neubescheidung; das Ausbildungsangebot des konkreten Reisebüros fiel 2013 weg, worauf die Klägerin ihren Antrag in eine Fortsetzungsfeststellungsanfrage änderte und die Feststellung begehrte, dass der Ablehnungsbescheid ermessensfehlerhaft gewesen sei. Das SG gab dem Abänderungsbegehren statt; das Landessozialgericht hob diesen Gerichtsbescheid auf und wies die Fortsetzungsfeststellungsklage ab. Die Revision wurde vom LSG nicht zugelassen; die Klägerin richtet sich dagegen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und rügt Verfahrensfehler. • Zulässigkeitsprüfung: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht in der erforderlichen, substantiierten Form bezeichnet (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Anforderungen an die Begründung: Bei Rügen eines Verfahrensmangels sind die Tatsachen darzulegen, die den Mangel begründen, und es ist darzustellen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsauffassung auf diesem Mangel beruhen kann. • Auslegung von Anträgen (§ 123 SGG, § 133 BGB): Das Gericht ist nicht an die Antragssprache gebunden; unklare Anträge sind mit den Parteien zu klären und nach dem wirklichen Willen auszulegen. Bei anwaltlicher Vertretung ist zwar regelmäßig vom Wortlaut auszugehen, eine Auslegung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die Formulierung unklar ist. • Anforderungen bei Umstellung in Fortsetzungsfeststellungsklage: Nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG setzt die Fortsetzungsfeststellungsklage die Erledigung des Verwaltungsakts voraus; die Klägerin hätte darlegen müssen, warum der Wegfall des konkreten Ausbildungsplatzes die ursprüngliche Klage erledigt und eine Umstellung prozessnotwendig machte. • Fehlen konkreter Darlegungen: Die Beschwerdeentkräftigt nicht, dass das LSG den Antrag entgegen dem Vortrag der Klägerin verkannt hat; es fehlen substantiierten Tatsachenvorträge zur Verkennung des Streitgegenstandes und zur Bedeutung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses. • Materielle Richtigkeit vs. Verfahrensmangel: Ein Vorwurf, das LSG habe materiell zu Unrecht Ermessensspielräume bejaht, begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne der Nichtzulassungsklage. • Prozesskostenhilfe: PKH und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren sind zu versagen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt. Insbesondere fehlen konkrete Tatsachenvorträge dazu, dass und warum das LSG den Streitgegenstand verkannt hat und dass die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Die Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte schlüssig begründet werden müssen, insbesondere hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG; hierzu hat die Klägerin keine tragfähigen Darlegungen vorgebracht. Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren werden daher ebenfalls abgelehnt. Die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.