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Beschluss

B 6 KA 14/18 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, wenn weder ein auf die Entscheidung wirkender Verfahrensmangel noch grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. • Für die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. • Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die vom Antrag betroffenen Tatsachen für die zum Entscheidenden nicht mehr entscheidungserheblich sind. • Gesundheitliche Gründe im Sinne von § 21 Ärzte-ZV verlangen nicht einen bestimmten medizinischen Schweregrad, sondern sind anhand der funktionalen Folgen für die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zuzulassen bei Zulassungsentziehung wegen dauerhafter kognitiver Einschränkung • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn weder ein auf die Entscheidung wirkender Verfahrensmangel noch grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. • Für die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. • Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die vom Antrag betroffenen Tatsachen für die zum Entscheidenden nicht mehr entscheidungserheblich sind. • Gesundheitliche Gründe im Sinne von § 21 Ärzte-ZV verlangen nicht einen bestimmten medizinischen Schweregrad, sondern sind anhand der funktionalen Folgen für die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu beurteilen. Der 68-jährige Kläger ist seit 1991 als vertragsärztlich zugelassener Hausarzt tätig. Auf Patientenbeschwerden hin beantragte die Kassenärztliche Vereinigung die Überprüfung seiner Geeignetheit; medizinische Untersuchungen 2015 und 2016 ergaben Hinweise auf ein demenzielles Syndrom mit dauerhaften kognitiven Einschränkungen. Der Zulassungsausschuss entzog dem Kläger im Mai 2016 die Zulassung und ordnete sofortige Vollziehung an mit Verweis auf Gefährdungsrisiken für Patienten. Der Berufungsausschuss bestätigte die Entscheidung; auch das Landessozialgericht wies die Klage des Klägers ab und sah keine Veranlassung zu weiteren Gutachten. Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision mit dem Vorwurf eines Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. • Zulassungsgründe: § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGG sind nicht gegeben; es liegt kein Verfahrensmangel und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. • Verfahrensmangel: Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG setzt eine tatsächlich vorliegende Verletzung der Amtsermittlungspflicht voraus; eine solche ist hier nicht feststellbar. • Beweisantrag: Der Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu aktuellen Gesundheitsverhältnissen ist nicht entscheidungserheblich, weil für die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. • Ermittelungsumfang: Das LSG durfte die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten medizinischen Gutachten (2015, Juni 2016, Juli 2016) als ausreichend ansehen und daraus schließen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dauerhaft kognitiv eingeschränkt und damit ungeeignet zur vertragsärztlichen Tätigkeit war. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfene Auslegungsfrage zu § 21 Ärzte-ZV ist nicht klärungsbedürftig, weil der Normtext klar macht, dass es auf die funktionalen Folgen für die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit ankommt und nicht auf einen festen medizinischen Schweregrad. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 S.1 Teils 3 SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde festgesetzt und ist nicht angegriffen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; das Rechtsmittel war erfolglos. Das Bundessozialgericht verneint einen Verfahrensmangel, weil das LSG die vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Gutachten für entscheidungserheblich und ausreichend hielt und für die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache liegt nicht vor, da die einschlägige gesetzliche Regelung (§ 21 Ärzte-ZV) bereits dahin auszulegen ist, dass es nicht auf einen bestimmten medizinischen Schweregrad, sondern auf die konkreten funktionalen Folgen für die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ankommt. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 156394 Euro festgesetzt.