Beschluss
B 14 AS 66/18 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Abweichung von Entscheidungen oberster Bundesgerichte vorliegt oder ein Verfahrensmangel substantiiert gerügt wird (§ 160 Abs. 2 SGG).
• Eine bloße und nicht substantiiert begründete Verfahrensrüge genügt nicht zur Zulassung der Revision; die Beschwerdebegründung muss Tatsachen darlegen, aus denen sich der Mangel ergibt (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe ist deren Aussicht auf Erfolg zu prüfen; fehlt diese oder werden erforderliche Angaben nicht vorgelegt, ist PKH zu versagen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114, 117 ZPO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen nicht substantiiert gerügtem Verfahrensmangel abgewiesen • Die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Abweichung von Entscheidungen oberster Bundesgerichte vorliegt oder ein Verfahrensmangel substantiiert gerügt wird (§ 160 Abs. 2 SGG). • Eine bloße und nicht substantiiert begründete Verfahrensrüge genügt nicht zur Zulassung der Revision; die Beschwerdebegründung muss Tatsachen darlegen, aus denen sich der Mangel ergibt (§ 160a Abs. 2 SGG). • Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe ist deren Aussicht auf Erfolg zu prüfen; fehlt diese oder werden erforderliche Angaben nicht vorgelegt, ist PKH zu versagen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114, 117 ZPO). Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts, in dem festgestellt wurde, dass das Verfahren durch Eintritt einer Klagerücknahmefiktion beendet ist (§ 102 Abs. 2 SGG). Sie beanstanden insbesondere Formmängel einer Betreibensaufforderung, vor allem das Fehlen einer Unterzeichnung mit vollem Namen sowie die fehlende förmliche Feststellung des Fiktionseintritts durch Urteil. Das LSG hatte die Fiktionseintrittsfeststellung im Berufungsurteil getroffen, die Kläger behaupten jedoch, die Akte sei lediglich zurückverwiesen worden. Die Kläger beantragen zudem Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren. Das Bundessozialgericht prüft, ob die Beschwerde die Zulassungsvoraussetzungen gemäß SGG erfüllt und ob PKH zu gewähren ist. • Rechtsgrundlagen und Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 160 Abs. 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn grundsätzliche Bedeutung besteht, eine Abweichung von Entscheidungen oberster Bundesgerichte vorliegt oder ein Verfahrensmangel substantiiert gerügt wird; eine allgemeine Sachüberprüfung ist nicht zulässig. • Formelle Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Nach § 160a Abs. 2 SGG muss die Beschwerde substantiiert darlegen, welche Tatsachen den behaupteten Verfahrensmangel tragen, so dass das BSG allein anhand der Begründung prüfen kann, ob ein Mangel in Betracht kommt. • Fehlende Substantiierung der Verfahrensrüge: Die Kläger benennen zwar Mängel (fehlende Unterzeichnung, fehlende Feststellung des Fiktionseintritts), führen aber keine hinreichend substantiierten Tatsachen aus, die die behaupteten Mängel belegen; damit fehlt die erforderliche Darlegung gemäß § 160a Abs. 2 SGG. • Zur Unterzeichnung der Verfügung: Die Behauptung, die richterliche Unterzeichnung genüge nicht den Anforderungen des BSG, ist nicht ausreichend belegt; die Kläger haben der gegenteiligen Feststellung des LSG nicht mit geeigneter Darlegung begegnet (§ 163 SGG). • Feststellung der Fiktionseintritts: Nach dem mitgeteilten Sachverhalt war die Feststellung Gegenstand des angefochtenen Urteils; eine sofortige separate Feststellung nach Eintritt der Fiktion ist bei der Klagerücknahmefiktion nicht erforderlich. • Rechtsschutzinteresse und Betreibensaufforderung: Die Rüge, die Betreibensaufforderung enthalte keine sachlichen Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, ist nicht substantiiert; die vorgelegten Tatsachen erlauben keine Prüfung, ob nach Würdigung aller Umstände Anhaltspunkte für Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorlagen. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung: PKH ist nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Kläger trotz Erinnerung keine notwendigen Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht haben (§ 117 ZPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb ebenfalls abzulehnen. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Beschwerden sind gemäß § 160a Abs. 4 SGG i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen; die Verwerfung erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 169 Satz 3 SGG). Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision werden als unzulässig verworfen, weil die Kläger keinen substantiierten Verfahrensmangel darlegen. Die Beanstandungen zur Unterzeichnung der Betreibensaufforderung und zur Feststellung des Fiktionseintritts sind nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, sodass die Zulassungsvoraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und erforderliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt wurden. Wegen des fehlenden Anspruchs auf PKH wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts ebenfalls abgelehnt. Die Parteien tragen keine Kosten; die Entscheidung erfolgte ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter.