Beschluss
B 14 AS 19/20 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 110a Abs. 1 SGG kann das Gericht Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
• Das Gericht kann die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an die benannten Orte übertragen; die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden (§ 110a Abs. 3 SGG).
• Die Beteiligten müssen den anderen Ort und eine E-Mail-Adresse zur Übersendung der Einwahldaten rechtzeitig anzeigen; die Entscheidung gemäß § 110a Abs. 3 SGG ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Übertragung mündlicher Verhandlung an andere Orte nach §110a SGG • Nach § 110a Abs. 1 SGG kann das Gericht Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. • Das Gericht kann die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an die benannten Orte übertragen; die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden (§ 110a Abs. 3 SGG). • Die Beteiligten müssen den anderen Ort und eine E-Mail-Adresse zur Übersendung der Einwahldaten rechtzeitig anzeigen; die Entscheidung gemäß § 110a Abs. 3 SGG ist unanfechtbar. Die Klägerseite beantragte, dass Beteiligte und ihre Bevollmächtigten sich während einer am 19. Mai 2021 terminierten mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen dürfen. Das Bundessozialgericht prüfte die Anwendung von § 110a SGG und gestattete die Teilnahme an entfernten Orten. Die Parteien sollen den jeweils anderen Ort und eine E-Mail-Adresse zur Zusendung der Einwahldaten bis zu einer gesetzten Frist anzeigen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den J.-G.-Saal und die angegebenen Orte übertragen. Technische Vorgaben und Systeme wurden genannt; die Nutzung bestimmter Browser wird empfohlen. Aufzeichnungen durch Gericht oder Beteiligte sind nicht zulässig. Die Entscheidung fällt ohne ehrenamtliche Richter und ist unanfechtbar. • Rechtsgrundlage ist § 110a Abs. 1 SGG, wonach das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen gestatten kann, dass sich Beteiligte während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen; in diesem Fall ist die Verhandlung in Bild und Ton zu übertragen. • Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger hin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht; damit wird der Grundsatz effektiven rechtlichen Gehörs gewahrt, ohne den Verfahrensablauf zu beeinträchtigen. • Technische Durchführung: Die Übertragung erfolgt mittels Logitech Rally Plus und Cisco Webex; die Einwahldaten (Meeting-Link) werden rechtzeitig vor dem Termin übermittelt und eine frühzeitige Einwahl in einen virtuellen Warteraum ermöglicht. • Teilnahmevoraussetzungen: Für die Teilnahme an den entfernten Orten ist die Nutzung eines Internet-Browsers (bevorzugt Chrome oder Firefox) erforderlich; damit werden Mindestanforderungen an die technische Teilnahme sichergestellt. • Aufzeichnung: Nach § 110a Abs. 3 Satz 1 SGG darf das Gericht die Übertragung nicht aufzeichnen und die Beteiligten dürfen ebenfalls keine Aufzeichnung durchführen; dies schützt Verfahrensablauf und Persönlichkeitsrechte. • Verfahrensbeteiligung: Die Entscheidung wird ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter getroffen (vgl. §§ 40, 33, 12 SGG) und ist nach § 110a Abs. 3 Satz 2 SGG unanfechtbar. Der Antrag der Klägerseite wurde stattgegeben: Den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten ist gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2021 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Voraussetzung ist die rechtzeitige Anzeige des anderen Ortes und einer E-Mail-Adresse bis zur gesetzten Frist; das Gericht übermittelt die Einwahldaten und überträgt die Verhandlung in Bild und Ton. Technische Mindestanforderungen und genannte Systeme sind zu beachten; eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Entscheidung erfolgte ohne ehrenamtliche Richter und ist unanfechtbar, sodass die gewählte Verfahrensform endgültig verbindlich ist.