Beschluss
1 BvR 216/07
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 5 Abs. 3 GG schützt auch regelmäßig Fachhochschullehrer; sein Schutzumfang richtet sich nach dem konkret-funktionellen Amt.
• Zuweisungen von Lehrverpflichtungen sind innerhalb des Rahmens des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung zulässig; Hochschulorgane dürfen erst eingreifen, wenn kollegiale Selbstkoordination scheitert.
• Im Eilverfahren ist eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit zulässig; das Oberverwaltungsgericht hat die Grundrechtsposition des Professors hinreichend berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Zuweisung fachfremder Lehre an Fachhochschulprofessor und Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit • Art. 5 Abs. 3 GG schützt auch regelmäßig Fachhochschullehrer; sein Schutzumfang richtet sich nach dem konkret-funktionellen Amt. • Zuweisungen von Lehrverpflichtungen sind innerhalb des Rahmens des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung zulässig; Hochschulorgane dürfen erst eingreifen, wenn kollegiale Selbstkoordination scheitert. • Im Eilverfahren ist eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit zulässig; das Oberverwaltungsgericht hat die Grundrechtsposition des Professors hinreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist Professor für Vermessungskunde an der Hochschule Wismar. Berufungsveröffentlichung und Einweisung enthielten Hinweise, dass Professuren fachlich breit zu fassen und Grundlagenlehre zu übernehmen sei. Fachbereichsrat und Rektor wiesen ihm die Durchführung von Lehrveranstaltungen in Darstellender Geometrie im Bachelor-Bauingenieurwesen zu; parallel erfolgte eine Umwidmung der Professur. Der Professor wehrte sich gegen die Anweisung und die Umwidmung mittels verwaltungsgerichtlicher Verfahren; vorläufiger Rechtsschutz wurde teilweise abgelehnt. Er rügte Verletzungen von Art. 5 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG und wandte ein, Darstellende Geometrie sei fachfremd und nicht Teil seiner Professur. • Art. 5 Abs. 3 GG schützt Personen, die in Forschung und Lehre tätig sind; dies gilt regelmäßig auch für Fachhochschulprofessoren. Der Schutzbereich ist entwicklungsfähig und richtet sich nach den gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen sowie nach der konkreten Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. • Das konkret-funktionelle Amt bestimmt die Reichweite der Lehrfreiheit; zur Ermittlung können Stellenausschreibung, Ruferteilung, Einweisungsverfügung, Berufungsabsprachen und der Kontext der Hochschule herangezogen werden (§ 43 HRG i.V.m. Landesrecht). Beschränkungen der Lehrfreiheit müssen sich innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens halten. • Hochschulorgane dürfen Lehraufgaben einseitig zuweisen, wenn die kollegiale Selbstkoordination nicht funktioniert und die Zuweisung zur Gewährleistung des studienplanmäßigen Lehrangebots erforderlich ist. Solche Zuweisungen sind nur zulässig, soweit sie vom Dienstverhältnis und der Funktionsbeschreibung gedeckt sind; sie dürfen nicht als unbegrenztes Mittel zur Sanktionierung missliebiger Lehre dienen. • Bei der streitigen Zuordnung der Darstellenden Geometrie zur Vermessungskunde ist eine umfassende Klärung im Hauptsacheverfahren erforderlich; im einstweiligen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten und der Folgenabwägung unter Abwägung der betroffenen Grundrechte (Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG). • Das Oberverwaltungsgericht hat im Eilverfahren die einschlägigen Anknüpfungspunkte geprüft: Ausschreibungstext, Auskünfte anderer Hochschulen, die Bereitschaft des Professors zur Vorlesungsübernahme und die Notwendigkeit, das Studienangebot sicherzustellen. Damit hat es die Grundrechtsposition des Professors hinreichend berücksichtigt und den vorläufigen Rechtsschutz nicht verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass Art. 5 Abs. 3 GG den Beschwerdeführer betrifft und seine Lehrfreiheit durch das konkret-funktionelle Amt geprägt wird. Gleichwohl wurde die Anweisung zur Übernahme der Darstellenden Geometrie im einstweiligen Rechtsschutz nicht als verfassungswidrig angesehen, weil die Zuweisung innerhalb des durch Ausschreibung, Berufungsabsprachen und Einweisungsverfügung bestimmten Rahmens als vorläufig vertretbar erscheint und zur Sicherstellung des studienplanmäßigen Lehrangebots dient. Das Oberverwaltungsgericht hat in der summarischen Eilprüfung die einschlägigen Erwägungen hinreichend gewürdigt; eine Verletzung des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) liegt nicht vor. Die materiellen Grenzen der fachlichen Zuweisung sind jedoch offen und müssen im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden.