Beschluss
2 BvR 2299/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verurteilten eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe droht, die praktisch jede Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit ausschließt.
• Rechtliches Gehör nach Art.103 GG erfordert Kenntnis und Möglichkeit zur Stellungnahme zu allen entscheidungserheblichen Schriftsätzen der Gegenseite; eine frühere mündliche Anhörung allein reicht nicht aus.
• Die Prüfung durch deutsche Gerichte muss sicherstellen, dass Auslieferungen mit den nach Art.25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Auslieferung bei erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe ohne realistische Aussicht auf Freiheit • Die Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verurteilten eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe droht, die praktisch jede Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit ausschließt. • Rechtliches Gehör nach Art.103 GG erfordert Kenntnis und Möglichkeit zur Stellungnahme zu allen entscheidungserheblichen Schriftsätzen der Gegenseite; eine frühere mündliche Anhörung allein reicht nicht aus. • Die Prüfung durch deutsche Gerichte muss sicherstellen, dass Auslieferungen mit den nach Art.25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wird von türkischen Behörden wegen Staatsschutzdelikten beschuldigt; ihm wird u.a. Anstiftung zu einem Bombenanschlag von 1999 vorgeworfen. Die Türkei ersuchte um Auslieferung zur Strafverfolgung; ein Haftbefehl liegt vor. Das Oberlandesgericht Hamm ordnete Auslieferungshaft an und erklärte die Auslieferung für zulässig; es stützte sich dabei auf Zusicherungen zu Verfahrensgarantien und das türkische Gnadenrecht. Der Beschwerdeführer rügte u.a. Verletzung rechtlichen Gehörs, da ihm ein Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gegeben worden sei, und verwies auf die drohende Verhängung einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe ohne echte Möglichkeit auf vorzeitige Entlassung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde in Teilen angenommen und die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben. • Prüfpflicht: Deutsche Gerichte müssen im Auslieferungsverfahren prüfen, ob Auslieferung mit Art.25 GG (völkerrechtliche Mindeststandards) und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. • Unabdingbare Grundsätze: Zum Kernbereich des Rechtsstaatsprinzips gehört, dass Strafen verhältnismäßig sind und nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend; dies umfasst die menschenwürdige Gestaltung des Vollzugs lebenslanger Freiheitsstrafen. • Chance auf Freiheit: Für die Verfassungsordnung muß bei lebenslanger Freiheitsstrafe grundsätzlich eine praktische Möglichkeit verbleiben, wieder Freiheit zu erlangen; reine Hoffnung auf Gnade genügt nicht, wenn diese an Bedingungen geknüpft ist, die de facto Hoffnungs‑ und Aussichtslosigkeit bedeuten. • Anwendung auf den Fall: Die bisherigen Feststellungen des OLG lassen offen, dass die Anwendung des türkischen Gnadenrechts faktisch an einen unumkehrbaren physischen Verfallsprozess gebunden sein kann; dies würde jede realistische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit nehmen und damit menschenwürdewidrig sein. • Rechtliches Gehör: Art.103 GG verlangt, dass Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen der Entscheidung zugrunde liegenden Schriftsätzen der Gegenseite haben; die bloße frühere amtsrichterliche Anhörung ersetzt nicht die Kenntnisnahme entscheidungserheblicher Anträge der Generalstaatsanwaltschaft. • Folgerung: Aufgrund der genannten Mängel verletzt die Entscheidung des OLG den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG; insoweit sind die Beschlüsse aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht hat die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm insoweit aufgehoben, als die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt bzw. seine Einwendungen zurückgewiesen wurden. Begründet wird dies damit, dass die drohende verhängte Form der erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe dem Wesen nach jede realistische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit nehmen kann und damit gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze (Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG) verstößt. Zudem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht in verfassungsgemäßer Weise rechtliches Gehör gewährt wurde, weil entscheidungserhebliche Schriftsätze der Gegenseite nicht vorgelegt worden waren. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen; weitere Verfahrensfragen wurden nicht entschieden.