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Urteil

1 BvL 1/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gegenstandswert im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann vom Gericht festgesetzt werden. • Für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wurde der Gegenstandswert einheitlich auf 8.000 Euro bestimmt. • Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den für Gebühren- und Kostenfestsetzungen relevanten Grundsätzen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren (8.000 Euro) • Der Gegenstandswert im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann vom Gericht festgesetzt werden. • Für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wurde der Gegenstandswert einheitlich auf 8.000 Euro bestimmt. • Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den für Gebühren- und Kostenfestsetzungen relevanten Grundsätzen. Mehrere verfassungsrechtliche Verfahren (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) wurden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Streitgegenstand war nicht die materiell-rechtliche Entscheidung über die Verfassungsfragen, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gebührenberechnung. Die Parteien beantragten beziehungsweise nahmen die Festsetzung des Gegenstandswerts zu Gebührenzwecken vor. Das Gericht prüfte die maßgeblichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und der Verfahrensordnung für verfassungsgerichtliche Verfahren. Relevante Umstände waren die gleichartige Verbindung der Verfahren und die praktischen Folgen für die Gebührenbemessung. Ein einheitlicher Gegenstandswert erleichtert die Gebührenfestsetzung und schafft Klarheit für die Beteiligten. Es wurden keine weiteren Nebenfragen der Sachentscheidung behandelt. • Rechtliche Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den verfassungsgerichtlichen Verfahrensregeln. • Das Gericht ist befugt, den Gegenstandswert zur Berechnung von Gebühren und Auslagen festzusetzen, wobei der Wert den wirtschaftlichen Interesse am Verfahren widerspiegeln soll. • Wegen der sachlichen Nähe und der gemeinsamen Abwicklung der Verfahren ist ein einheitlicher Gegenstandswert sachgerecht und verhältnismäßig. • Die Festsetzung eines konkreten Werts von 8.000 Euro berücksichtigt die Bedeutung der Verfahren für die Gebührenbemessung und schafft Rechtssicherheit für die Beteiligten. • Es lagen keine Umstände vor, die eine Abweichung von der üblichen Praxis oder eine abweichende Wertbemessung erforderlich machten. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 auf 8.000 Euro festgesetzt. Damit ist für die Berechnung von Anwaltsgebühren und Auslagen ein klarer, einheitlicher Maßstab geschaffen worden. Die Entscheidung folgt § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG und berücksichtigt die sachliche Verbindung der Verfahren. Die Festsetzung schafft Rechtssicherheit und verhindert unterschiedliche Gebührenbemessungen in den verbundenen Verfahren.