Beschluss
1 BvR 2349/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
• Gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich statthaft, das Bundesverfassungsgericht darf jedoch nicht als zweite Instanz über Landesverfassungsgerichten agieren.
• Die abstrakte Feststellung eines Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung greift für sich nicht in die Rechtspositionen der Betroffenen ein; erst konkrete Maßnahmen (z. B. Beitragsbescheid) können Eingriffe begründen.
• Verfahrensbezogene Grundrechtsrügen (Recht auf Gehör, prozessuale Willkür, Gesetzlichkeit der Richter) gegen das Verfahren vor Landesverfassungsgerichten sind zulässig, wurden hier aber nicht geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Landesverfassungsgerichts • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich statthaft, das Bundesverfassungsgericht darf jedoch nicht als zweite Instanz über Landesverfassungsgerichten agieren. • Die abstrakte Feststellung eines Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung greift für sich nicht in die Rechtspositionen der Betroffenen ein; erst konkrete Maßnahmen (z. B. Beitragsbescheid) können Eingriffe begründen. • Verfahrensbezogene Grundrechtsrügen (Recht auf Gehör, prozessuale Willkür, Gesetzlichkeit der Richter) gegen das Verfahren vor Landesverfassungsgerichten sind zulässig, wurden hier aber nicht geltend gemacht. Beschwerdeführer rügen die Entscheidung des hessischen Staatsgerichtshofs zur Vereinbarkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes mit der Landesverfassung. Sie halten dabei Grundrechte verletzt und beantragen Annahme ihrer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerdeführer behaupten, die Entscheidung des Staatsgerichtshofs habe ihre Rechtspositionen beeinträchtigt. Es ging um die abstrakte Feststellung der Vereinbarkeit des Studienbeitragsgesetzes mit der Landesverfassung; konkrete Beitragsbescheide lagen nicht vor. Die Beschwerdeführer machten keine verfahrensbezogenen Grundrechtsverletzungen vor dem Staatsgerichtshof geltend. Das Bundesverfassungsgericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG. • Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht; sie hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist zur Durchsetzung behaupteter Grundrechte nicht angezeigt. • Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist eine Grundrechtsverletzung bereits ausgeschlossen, damit fehlt es an Erfolgsaussichten und an der Zulässigkeit der Beschwerde. • Grundsatz: Landesverfassungsgerichte sind für die Prüfung der Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Landesverfassung zuständig; das Bundesverfassungsgericht ist keine zweite Instanz über Landesverfassungsgerichte. • Die abstrakte Feststellung des Staatsgerichtshofs über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Landesverfassung wirkt nicht unmittelbar nachteilige Veränderung der Rechtsposition der Normadressaten; erst konkrete Anwendungen wie Beitragsbescheide können Eingriffe begründen. • Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs entzieht den Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich gegen konkrete Beitragsbescheide zu verteidigen; nach Ausschöpfung des Rechtswegs steht Verfassungsbeschwerde gegen Fachgerichtsentscheidungen offen. • Soweit verfahrensrechtliche Grundrechte (Recht auf Gehör, prozessuale Willkür, Gesetzlichkeit des Richters) geltend gemacht werden könnten, wäre eine Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes nicht von vornherein ausgeschlossen; solche Rügen wurden hier jedoch nicht vorgebracht. • Mangels Begründungsbedarf wurde von weitergehender Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist bereits unzulässig und hat keine Aussicht auf Erfolg. Die abstrakte Entscheidung des hessischen Staatsgerichtshofs über die Vereinbarkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes mit der Landesverfassung beeinträchtigt die Rechtsposition der Beschwerdeführer nicht unmittelbar. Konkrete Rechtsbeeinträchtigungen müssten durch individuelle Verwaltungsakte geltend gemacht und gegebenenfalls nach Erschöpfung des Rechtswegs vorgebracht werden. Verfahrensbezogene Grundrechtsrügen gegen das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht sind grundsätzlich prüfbar, wurden hier aber nicht erhoben, weshalb die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht geboten war.