Beschluss
1 BvR 2909/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die Begründungserfordernisse des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
• Art. 6 Abs. 1 GG begründet kein allgemeines Diskriminierungsverbot zwischen Personengruppen, die gleichermaßen vom Schutzbereich erfasst werden.
• Art. 6 Abs. 4 GG gewährt keine besonderen Rechte für Sachverhalte, die nicht ausschließlich Mütter betreffen.
• Eine typisierende gesetzliche Regelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie dem Entgeltausfallprinzip und der Prognose des künftigen Marktwerts der Arbeitsleistung dient.
• Erforderlich ist in einer Verfassungsbeschwerde eine substantiiert darlegte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und den Erwägungen des vorinstanzlichen Gerichts.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die Begründungserfordernisse des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt. • Art. 6 Abs. 1 GG begründet kein allgemeines Diskriminierungsverbot zwischen Personengruppen, die gleichermaßen vom Schutzbereich erfasst werden. • Art. 6 Abs. 4 GG gewährt keine besonderen Rechte für Sachverhalte, die nicht ausschließlich Mütter betreffen. • Eine typisierende gesetzliche Regelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie dem Entgeltausfallprinzip und der Prognose des künftigen Marktwerts der Arbeitsleistung dient. • Erforderlich ist in einer Verfassungsbeschwerde eine substantiiert darlegte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und den Erwägungen des vorinstanzlichen Gerichts. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Festsetzung des Bemessungsentgelts nach §§ 130, 132 SGB III und machte verfassungsrechtliche Verstöße geltend. Sie rügte Diskriminierung nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG, weil Eltern, die zur Betreuung ihres Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichten, bei der Bemessung schlechter stünden als berufstätige Eltern oder gleich behandelt würden wie Personen mit lückenhafter Erwerbsbiographie. Das Bundessozialgericht hatte die gesetzlichen Regelungen und die typisierende Berechnung des Bemessungsentgelts bestätigt. Die Beschwerdeführerin focht dies beim Bundesverfassungsgericht an. Sie machte geltend, die Regelungen berührten die Entscheidungsfreiheit der Eltern und berücksichtigten die erzieherische Leistung nicht ausreichend. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; es fehlt die substantiiert darzulegende Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. • Zur Prüfung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG hätte die Beschwerde darlegen müssen, inwiefern die angegriffene Regelung den vom BVerfG aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben widerspricht; dies unterblieb. • Art. 6 Abs. 1 GG ist als Diskriminierungsverbot nicht einschlägig beim Vergleich von gleichartig geschützten Personengruppen; daraus lassen sich keine besonderen Anforderungen an den Gesetzgeber ableiten. • Die Behauptung eines Eingriffs in die Entscheidungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG durch unterschiedliche Höhe von Sozialleistungen ist unsubstantiiert, weil nicht dargelegt wird, warum eine höhere Leistung bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ein Abwehrrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzen soll. • Art. 6 Abs. 4 GG begründet keine besonderen Rechte für Sachverhalte, die nicht ausschließlich Mütter betreffen; die Beschwerde setzt sich nicht mit dieser ständigen Rechtsprechung auseinander. • Das Bundessozialgericht hat den sachlichen Grund der Ungleichbehandlung aus dem Entgeltausfallprinzip und der typisierenden Prognose des künftigen Marktwerts der Arbeitsleistung abgeleitet; die Beschwerdeführerin hat diese Erwägungen nicht substantiiert angegriffen. • Die pauschale Gleichbehandlung mit Personen, deren Erwerbsbiographien aus anderen Gründen lückenhaft sind, ist nicht unzulässig dargelegt, weil nicht gezeigt wird, warum ein freiwilliger Unterbrechungsgrund verfassungsrechtlich besonders zu gewichten wäre. • Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verknüpfung familienpolitischer Förderungen mit sozialrechtlichen Bemessungsregeln gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt; sie hat sich nicht mit der entsprechenden Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt. • Zudem zeigt die Beschwerde nicht, dass die in § 132 Abs. 2 SGB III vorgesehene Festlegung des fiktiven Arbeitsentgelts verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre. • Mangels ausreichender Begründung ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig wegen unzureichender Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die vorgebrachten Rügen zu Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 sowie Art. 3 Abs. 1 GG wurden nicht substantiiert in Beziehung gesetzt zu den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben oder zu den begründenden Ausführungen des Bundessozialgerichts. Insbesondere fehlt eine schlüssige Darlegung, warum die typisierende Bemessung des Arbeitslosengeldes und die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung verfassungswidrig sein sollen. Mangels Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung ist der Antrag unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.