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Beschluss

1 BvR 3163/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld ist keine teilweise zweckgebundene Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II und kann als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II vollständig auf Sozialgeld angerechnet werden. • Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen nach dem SGB II verletzt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.1 GG) nicht. • Eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs.1 GG ergibt sich nicht daraus, dass Steuervergünstigungen nicht in gleicher Weise durch Sozialleistungen ergänzt werden müssen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kindergeld als anrechenbares Einkommen bei Sozialgeld (SGB II) • Kindergeld ist keine teilweise zweckgebundene Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II und kann als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II vollständig auf Sozialgeld angerechnet werden. • Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen nach dem SGB II verletzt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.1 GG) nicht. • Eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs.1 GG ergibt sich nicht daraus, dass Steuervergünstigungen nicht in gleicher Weise durch Sozialleistungen ergänzt werden müssen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der 1994 geborene Beschwerdeführer erhielt vom 1.3.2008 bis 31.8.2008 Sozialgeld; auf die monatliche Regelleistung wurden Kindergeld (154 Euro) und anteiliges Erwerbseinkommen der Eltern angerechnet. Der Beschwerdeführer beantragte nachträglich, die Hälfte des Kindergeldes sei anrechnungsfrei, weil diese der Betreuung, Erziehung und Ausbildung diene und nicht vom Regelsatz erfasst sei. Der Grundsicherungsträger lehnte ab; auch Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen seine Klage bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1, Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 und Art.3 Abs.1 GG und beantragte Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde. Er machte geltend, Kindergeld müsse zur Hälfte dem sächlichen Existenzminimum und zur Hälfte dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf zuzuordnen sein. • Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen; die Voraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG lagen nicht vor und die Beschwerde war ohne Erfolgsaussicht. • Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass Kindergeld nicht teilweise als zweckgebundene, anrechnungsfreie Einnahme im Sinne von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II anzusehen ist. • Nach § 11 Abs.1 SGB II und ergänzend nach § 31 Satz 2 EStG gilt Kindergeld bei fehlendem zu versteuernden Einkommen als Familienförderung, die dazu dient, die wirtschaftliche Lage von Familien zu verbessern; es ist daher als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. • Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen nach dem SGB II verletzt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, weil Gesetz und Rechtsprechung keine Pflicht begründen, den steuerrechtlichen Ansatz für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in gleicher Höhe in der Sozialleistung zu berücksichtigen. • Art.3 Abs.1 GG gebietet nicht, die Steuervergünstigungen durch entsprechende Sozialleistungen für Personen ohne zu versteuerndes Einkommen zu ergänzen; die Anrechnung betrifft alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden hilfebedürftigen Kinder gleich. • Vorherige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stützen die Verfassungsmäßigkeit der vollständigen Anrechnung; die Verfassungsbeschwerde ist daher unbegründet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist in der Sache unbegründet. Das Kindergeld durfte in voller Höhe als Einkommen gemäß § 11 Abs.1 SGB II auf das Sozialgeld angerechnet werden. Damit verliert der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf die nachgeforderte Zahlung in Höhe von insgesamt 462 Euro. Die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz wurden durch die Anrechnung nicht verletzt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.