Beschluss
1 BvR 2446/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rücksendung im Fernabsatz stellt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB einen konkludenten Widerruf dar.
• Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es den wesentlichen Kern des für die Entscheidung zentralen Vorbringens nicht berücksichtigt.
• Unterlassenes Berücksichtigen einschlägiger, offensichtlich relevanter Normen kann zugleich das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG berühren.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung eines konkludenten Widerrufs im Fernabsatz • Die Rücksendung im Fernabsatz stellt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB einen konkludenten Widerruf dar. • Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es den wesentlichen Kern des für die Entscheidung zentralen Vorbringens nicht berücksichtigt. • Unterlassenes Berücksichtigen einschlägiger, offensichtlich relevanter Normen kann zugleich das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG berühren. Die Beschwerdeführerin bestellte im Fernabsatz Waren und sandte nach Erhalt Teile im Wert von 96,76 € an die Klägerin zurück. Die Klägerin klagte vor dem Amtsgericht auf Zahlung des Kaufpreises und Nebenforderungen. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe die Waren wegen Nichtgefallens zurückgesandt. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 13. Mai 2009 statt und verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit, die Beschwerdeführerin habe den Widerruf nicht substantiiert bewiesen. In einer Anhörungsrügeentscheidung vom 13. August 2009 führte das Amtsgericht aus, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB habe nicht berücksichtigt werden müssen, zumal § 3 Fernabsatzgesetz aufgehoben sei. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung wurde gewährt, weil die Faxübermittlung der Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Überlastung erst nach Fristablauf gelang, ohne Verschulden der Beschwerdeführerin (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). • Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG): Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich vorgetragen, die Waren zurückgesandt zu haben; nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ist das Rücksenden im Fernabsatz als konkludenter Widerruf zu verstehen, weshalb das Amtsgericht diesen Widerruf hätte berücksichtigen müssen. • Erhebliche Pflichtverletzung des Gerichts: Das Amtsgericht hat den Widerruf nicht in den Entscheidungsgründen behandelt und in der Anhörungsrügenentscheidung eine unzureichende Begründung gegeben, indem es auf eine aufgehobene Vorschrift (Fernabsatzgesetz § 3) verwies und die unmittelbar einschlägigen neuen Vorschriften (§§ 312b, 312d BGB) unberücksichtigt ließ. • Willkürprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG): Die Unterlassung der Berücksichtigung offensichtlich einschlägiger Normen kann willkürlich sein; hier bestand zumindest die Möglichkeit, dass die Berücksichtigung des Widerrufs zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Rechtsfolge: Wegen des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Anhörungsrügeentscheidung ist damit gegenstandslos. Die Verfassungsbeschwerde wird in Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts stattgegeben; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt. Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 13. Mai 2009 verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und wird aufgehoben; die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist damit gegenstandslos. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.