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Beschluss

1 BvR 2856/07

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde formell unzulässig eingelegt. • Das Bundessozialgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht in objektiv willkürlicher Weise angewendet; die geforderte Auseinandersetzung mit bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zumutbar.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen nicht erschöpftem Rechtsweg und unzureichender Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde formell unzulässig eingelegt. • Das Bundessozialgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht in objektiv willkürlicher Weise angewendet; die geforderte Auseinandersetzung mit bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zumutbar. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen, die die Revision in einer sozialgerichtlichen Rechtssache nicht zugelassen hatten. Er rügte Verletzungen seiner Grundrechte und machte geltend, die zugrundeliegende Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei Beitragsbemessungen. Vorinstanz war das Bundessozialgericht, das die Nichtzulassungsbeschwerde zurückwies, weil die Voraussetzungen nach § 160 SGG bzw. § 160a SGG nicht ausreichend dargelegt seien. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und ob der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft worden sei. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, weil sie nach § 93a Abs. 2 BVerfGG keine Aussicht auf Erfolg hat und unzulässig ist. • Nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG hat der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft vorgelegen: Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde formell nicht ausreichend begründet. • Die Rechtsprechung lässt es zu, formale Anforderungen an die Beschreitung des Rechtswegs zu stellen; Begründungs- und Darlegungspflichten vor dem Revisionsgericht dienen der Effektivität des Rechtswegs und sind verfassungsgemäß. • Zugleich wäre eine unvertretbar erschwerende Auslegung einfacher Prozessvorschriften unzulässig, weil sie den Zugang zur Revision unangemessen versperren würde; ein solcher Befund liegt hier jedoch nicht vor. • Das Bundessozialgericht hat § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht willkürlich ausgelegt: Grundsätzliche Bedeutung erfordert eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die viele Fälle betreffen kann. • Die Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit sind zumutbar; insbesondere war erforderlich, sich mit bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinanderzusetzen. • Der Beschwerdeführer hat diese Auseinandersetzung in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geführt; es war ihm zumutbar, die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung konkret zu behandeln. • Da der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um Zugang zur Revisionsinstanz zu erlangen, bleibt es ohne Entscheidung, ob die benannten Rechtsfragen hinreichend konkret sind. • Weitere Ausführungen wurden nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat, weil die Nichtzulassungsbeschwerde formell unzureichend begründet war. Das Bundessozialgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 SGG und § 160a SGG nicht in willkürlicher Weise angewandt; die Auseinandersetzung mit bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung war erforderlich und zumutbar. Mangels hinreichender Darlegung hat der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen, um die Revisionsinstanz zu erreichen, sodass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.