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Beschluss

1 BvR 1070/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft machen, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). • Die fristgerechte Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Beschwerde zwar per E-Mail, aber nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form innerhalb der Frist eingeht. • Bei Übermittlungsversuchen per Fax kurz vor Fristablauf ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Unterlagen und besonderer Umstände (z. B. verschobene Fristabläufe nach Feiertagen) ein erhöhtes Risiko einer Überlastung des Empfangsgeräts zu berücksichtigen und den Beschwerdeführern zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags mangels Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft machen, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). • Die fristgerechte Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Beschwerde zwar per E-Mail, aber nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form innerhalb der Frist eingeht. • Bei Übermittlungsversuchen per Fax kurz vor Fristablauf ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Unterlagen und besonderer Umstände (z. B. verschobene Fristabläufe nach Feiertagen) ein erhöhtes Risiko einer Überlastung des Empfangsgeräts zu berücksichtigen und den Beschwerdeführern zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Beschwerdeführer reichten eine Verfassungsbeschwerde ein; der Bevollmächtigte behauptete, er habe den Schriftsatz am letzten Fristtag gegen 22:30 Uhr ausgedruckt, unterschrieben und per Fax gesandt. Dabei sei ein Besetztzeichen vernommen worden, er habe mehrere Sendeversuche unternommen und im Sendebericht um 23:00 Uhr die Meldung "No Ans" erhalten. Die Beschwerde umfasst 168 Seiten. Der Fristablauf fiel auf den ersten Werktag nach den Osterfeiertagen. Innerhalb des relevanten Zeitraums gingen beim Faxanschluss des Bundesverfassungsgerichts mehrere umfangreiche Sendungen ein, so dass eine empfangsseitige Störung nicht feststellbar war. Die Beschwerdeführer reichten die Beschwerde zudem innerhalb der Frist per E-Mail ein, die das Gericht jedoch nicht für fristwahrend hält. • Der Wiedereinsetzungsantrag wurde abgelehnt, weil die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht haben, ohne eigenes Verschulden an der fristgemäßen Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gehindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG). • Der Vortrag des Bevollmächtigten zu den Faxübermittlungsversuchen genügt nicht; es steht fest, dass der Faxanschluss des Gerichts in der fraglichen Nacht mehrere große Sendungen ordnungsgemäß empfangen hat, weshalb eine empfangsseitige Störung ausgeschlossen ist. • Dass der Übermittlungsversuch erst weniger als 90 Minuten vor Mitternacht begonnen wurde, und der Umfang der Beschwerdeschrift mit Anlagen (168 Seiten) machen eine rechtzeitige Übermittlung unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass durch verschobene Fristabläufe nach Feiertagen mit erhöhter Belegung des Empfangsgeräts zu rechnen war; dieses Risiko trifft die Beschwerdeführer (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). • Die im Fristzeitraum innerhalb der Frist erfolgte Übermittlung per E-Mail erfüllt nicht die nach § 93 BVerfGG geforderte Form der fristwahrenden Einlegung, daher ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist unzulässig. • Auf weitere Ausführungen wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet; die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen und die Verfassungsbeschwerde als unzulässig angesehen wegen Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG. Die Beschwerdeführer haben nicht ausreichend dargetan, dass die Fristversäumnis ohne ihr Verschulden eingetreten ist; insbesondere ist eine empfangsseitige Störung beim Gericht nicht nachgewiesen und der späte Faxversuch bei großem Umfang der Unterlagen sowie die verschobenen Fristabläufe nach den Feiertagen sind den Beschwerdeführern zuzurechnen. Die per E-Mail erfolgte Übermittlung innerhalb der Frist ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form; deshalb bleibt die Beschwerde unzulässig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.