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Beschluss

1 BvL 5/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage des Landesarbeitsgerichts zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 615 Satz 2 BGB ist unzulässig, weil die erforderliche Begründung nicht gegeben ist. • Die behauptete Ungleichbehandlung zwischen der Anrechnung ersparter Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB und dem Verzicht auf solche Anrechnung in § 11 KSchG ist nicht hinreichend konkretisiert und nicht überzeugend dargelegt. • Soweit das Landesarbeitsgericht die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben gegenüber anderen Arbeitnehmern rügt, hat es nicht ausreichend geprüft und begründet, ob hierfür ein verfassungsrechtlich tragfähiger sachlicher Rechtfertigungsgrund besteht. • § 11 KSchG verfolgt den Zweck, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Kündigungsschutzverfahren nicht durch Streit über Annahmeverzugsvergütung zu belasten; dieser Zweck kann in Kleinbetrieben entgegenstehenden Arbeitgeberinteressen gegenüber abzuwägen sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vorlage zur Prüfung der Anrechnung ersparter Aufwendungen (§615 BGB) • Die Vorlage des Landesarbeitsgerichts zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 615 Satz 2 BGB ist unzulässig, weil die erforderliche Begründung nicht gegeben ist. • Die behauptete Ungleichbehandlung zwischen der Anrechnung ersparter Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB und dem Verzicht auf solche Anrechnung in § 11 KSchG ist nicht hinreichend konkretisiert und nicht überzeugend dargelegt. • Soweit das Landesarbeitsgericht die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben gegenüber anderen Arbeitnehmern rügt, hat es nicht ausreichend geprüft und begründet, ob hierfür ein verfassungsrechtlich tragfähiger sachlicher Rechtfertigungsgrund besteht. • § 11 KSchG verfolgt den Zweck, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Kündigungsschutzverfahren nicht durch Streit über Annahmeverzugsvergütung zu belasten; dieser Zweck kann in Kleinbetrieben entgegenstehenden Arbeitgeberinteressen gegenüber abzuwägen sein. Die Klägerin arbeitete seit 2004 als Buchhalterin; der Beklagte betrieb einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG. Der Arbeitgeber behauptete, die Klägerin zum 30.11.2005 gekündigt zu haben; die Klägerin bestritt dies und ließ feststellen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Nach einem rechtskräftigen Teilurteil endete das Arbeitsverhältnis schließlich zum 30.11.2007; strittig blieben Vergütungsansprüche ab Dezember 2005. Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin Entgelt für Krankheit bzw. Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB zu, zog aber nach § 615 Satz 2 BGB ersparte Fahrtkosten von der Annahmeverzugsvergütung ab. Die Klägerin legte Berufung ein; das Landesarbeitsgericht hielt die Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, auf die § 11 KSchG anwendbar wäre, für verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. • Vorlagevoraussetzungen nach Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 BVerfGG: Das vorlegende Gericht muss die Entscheidungserheblichkeit und die Verfassungswidrigkeit einer Norm sorgfältig darstellen. Die Begründung muss deutlich machen, welche Differenzierung beanstandet wird und warum diese Art.3 Abs.1 GG verletzt. • Unklarer Prüfungsgegenstand: Der Tenor der Vorlage lässt offen, ob die allgemeine Anrechnungsregel des § 615 Satz 2 BGB insgesamt oder nur die Sonderkonstellation gemeint ist, in der § 11 KSchG wegen § 23 KSchG bei Kleinbetrieben nicht gilt. • Mangelnde Konkretisierung der Vergleichsgruppen: Das Landesarbeitsgericht hat nicht hinreichend klar beschrieben, welche Arbeitnehmer oder Sachverhalte konkret ungleich behandelt werden und in welchem Umfang dies verfassungsrechtlich relevant sein soll. • Unzureichende Auseinandersetzung mit Rechtfertigungsgründen: Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die unterschiedliche Regelung zulässigerweise dem Schutz der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (§ 11 KSchG) oder der Entlastung finanziell schwächerer Kleinbetriebe (§ 23 KSchG) dient. • Abwägung der Schutz- und Entlastungsinteressen: § 11 KSchG bezweckt, nach erfolgreichem Kündigungsschutzverfahren Konflikte über Annahmeverzugsvergütung zu vermeiden; dieses Ziel kann in Kleinbetrieben gegen das Interesse des Arbeitgebers an Kostenentlastung abzuwägen sein. • Ergebnis der Verfahrensprüfung: Die Vorlage genügt nicht den formalen und inhaltlichen Anforderungen, weil sie weder den Prüfungsgegenstand hinreichend klärt noch die für die Verfassungsrüge maßgeblichen Erwägungen erschöpfend darlegt. Die Vorlage des Landesarbeitsgerichts ist unzulässig; das Bundesverfassungsgericht nimmt die materiell-rechtliche Prüfung nicht vor, weil die Begründung der Verfassungsrügen den Anforderungen des Art.100 Abs.1 GG und §80 Abs.2 BVerfGG nicht genügt. Insbesondere hat das vorlegende Gericht nicht klar genug dargestellt, welche Vergleichsgruppen es als ungleich behandelt ansieht und es hat es versäumt, mögliche sachliche Rechtfertigungen für die unterschiedliche Behandlung zwischen Kleinbetrieben und anderen Betrieben nachvollziehbar zu prüfen und zu begründen. Wegen dieser Defizite bleibt die Frage, ob § 23 Abs.1 KSchG in Verbindung mit § 11 KSchG und § 615 Satz 2 BGB Art.3 Abs.1 GG verletzt, offen; eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dieser Normen ist deshalb nicht getroffen worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.