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Beschluss

1 BvR 666/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung einer Person als Elternteil in die Geburtsurkunde setzt Abstammung bzw. rechtliche Elternschaft voraus; eine Lebenspartnerin ist nicht ohne weiteren Rechtsakt Elternteil. • Die Vermutung des § 1592 Nr.1 BGB (Ehegattenvermutung) ist biologisch begründet und lässt sich nicht auf eingetragene Lebenspartnerschaften von Frauen übertragen. • Zur Begründung rechtlicher Elternschaft einer nicht gebärenden Lebenspartnerin bedarf es eines gesonderten Rechtsakts, insbesondere der Adoption nach § 9 Abs.7 LPartG. • Die Nichtaufnahme in die Geburtsurkunde berührt nicht ohne Weiteres die Schutzbereiche der Art. 2, 3 oder 6 GG; insoweit ist keine Grundrechtsverletzung gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Geburtsbucheintragung der Lebenspartnerin ohne Adoption • Die Eintragung einer Person als Elternteil in die Geburtsurkunde setzt Abstammung bzw. rechtliche Elternschaft voraus; eine Lebenspartnerin ist nicht ohne weiteren Rechtsakt Elternteil. • Die Vermutung des § 1592 Nr.1 BGB (Ehegattenvermutung) ist biologisch begründet und lässt sich nicht auf eingetragene Lebenspartnerschaften von Frauen übertragen. • Zur Begründung rechtlicher Elternschaft einer nicht gebärenden Lebenspartnerin bedarf es eines gesonderten Rechtsakts, insbesondere der Adoption nach § 9 Abs.7 LPartG. • Die Nichtaufnahme in die Geburtsurkunde berührt nicht ohne Weiteres die Schutzbereiche der Art. 2, 3 oder 6 GG; insoweit ist keine Grundrechtsverletzung gegeben. Zwei Frauen begründeten 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. In dieser Partnerschaft brachte eine der Frauen 2008 durch heterologe Insemination ein Kind zur Welt; sie wurde als Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen. Die andere Lebenspartnerin beantragte die Eintragung als weiterer Elternteil bzw. als gesetzliche Mutter. Standesamt und Amtsgericht lehnten ab; das Landgericht bestätigte die Entscheidung; das Oberlandesgericht wies die weitere Beschwerde zurück. Die Antragstellerinnen beantragten zudem die Adoption des Kindes durch die nicht gebärende Lebenspartnerin, die vom Amtsgericht bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerinnen rügen Verletzungen verschiedener Grundrechte mit der Folge, dass die nicht gebärende Partnerin nicht unmittelbar in die Geburtsurkunde eingetragen worden sei. • Personenstandsregister dokumentieren rechtliche Abstammungsverhältnisse; in das Geburtenregister sind nach §21 Abs.1 Nr.4 PStG die Eltern einzutragen, also die Personen, von denen das Kind abstammt. • Mutter im Sinne des §1591 BGB ist die Frau, die das Kind geboren hat; die nicht gebärende Lebenspartnerin kann daher nicht als Mutter eingetragen werden. • §1592 Nr.1 BGB knüpft die Vermutung der Vaterschaft an die Ehe bzw. an biologische/rechtliche Voraussetzungen, die bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerinnen nicht gegeben sind; eine analoge Anwendung scheidet aus, weil die Vorschrift auf Vaterschaft abgestimmt ist. • Der Gesetzgeber hat mit §9 Abs.7 LPartG bewusst einen Weg der Stiefkindadoption bzw. Annahme geschaffen, wenn Lebenspartner rechtliche Beziehungen zum Kind begründen wollen; dies schließt unmittelbare Eintragungsansprüche aus. • Die behaupteten Grundrechtsverletzungen (Art.2, Art.3, Art.6 GG und EMRK) greifen nicht durch: Die Eintragung betrifft die Dokumentation rechtlicher Abstammung und ist keine Eingriff in die familiäre Gemeinschaft oder Intimsphäre in einem derart grundrechtsrelevanten Sinn. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber Ehepartnern liegt nicht vor, weil die unterschiedliche Behandlung biologisch begründet und rechtlich gerechtfertigt ist. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, soweit die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Verfassungsbeschwerde wird insgesamt nicht zur Entscheidung angenommen und ist in der Sache unbegründet. Die Nichteintragung der nicht gebärenden Lebenspartnerin in die Geburtsurkunde verletzt weder die gerügten Grundrechte noch liegt eine verfassungsrechtlich gebotene analoge Anwendung von §1592 BGB vor. Die rechtliche Elternstellung der nicht gebärenden Partnerin kann nur durch einen besonderen Rechtsakt, insbesondere die Adoption nach §9 Abs.7 LPartG, begründet werden. Das Amtsgericht hat die Adoption bewilligt; die unmittelbare Eintragung in das Geburtenregister ohne Adoption ist jedoch nicht möglich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.