Beschluss
2 BvR 759/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfertigung von Lichtbildern bei Geschwindigkeitsmessungen greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, kann aber auf Grundlage des § 100h Abs.1 Satz1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG zulässig sein.
• Bei einer durch ein Messgerät ausgelösten Fotoaufnahme besteht der Anfangsverdacht bereits mit der elektronischen Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung; eine manuelle Auslösung durch den Beamten ist nicht erforderlich.
• Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100h Abs.1 Satz1 Nr.1 StPO (Subsidiarität, Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit) können bei verdachtsabhängigen Blitzaufnahmen erfüllt sein und verletzen nicht ohne weiteres das Grundrecht aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG.
• Eine verfassungsrechtlich gewichtige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Fachgerichte die Ermächtigungsgrundlage sachgerecht ausgelegt und die Verhältnismäßigkeit geprüft haben.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit verdachtsabhängiger Lichtbilder bei Geschwindigkeitsmessungen • Die Anfertigung von Lichtbildern bei Geschwindigkeitsmessungen greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, kann aber auf Grundlage des § 100h Abs.1 Satz1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG zulässig sein. • Bei einer durch ein Messgerät ausgelösten Fotoaufnahme besteht der Anfangsverdacht bereits mit der elektronischen Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung; eine manuelle Auslösung durch den Beamten ist nicht erforderlich. • Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100h Abs.1 Satz1 Nr.1 StPO (Subsidiarität, Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit) können bei verdachtsabhängigen Blitzaufnahmen erfüllt sein und verletzen nicht ohne weiteres das Grundrecht aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG. • Eine verfassungsrechtlich gewichtige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Fachgerichte die Ermächtigungsgrundlage sachgerecht ausgelegt und die Verhältnismäßigkeit geprüft haben. Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu einer Geldbuße verurteilt. Die Messung erfolgte mit einer geeichten Geschwindigkeitsmesseinrichtung, die bei 92 km/h ausgelöst war, sodass nur Fahrzeuge oberhalb dieses Grenzwerts fotografiert wurden. Die Beweisfotos zeigten den Fahrer, die Identität wurde festgestellt. Sach- und Rechtsbeschwerde blieben erfolglos; das OLG bestätigte die Verwarnung. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Art.3 GG, weil §100h StPO seiner Ansicht nach nur Observationsaufnahmen erlaube und es an individuellem Tatverdacht beim Zeitpunkt der Aufnahme gefehlt habe. Er beantragte verfassungsgerichtliche Prüfung; das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und hielt die fachgerichtliche Lösung für verfassungskonform. • Das Gericht stellt fest, dass Lichtbilder mit erkennbarem Fahrer und Kennzeichen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. • Eine derartige Einschränkung bedarf einer gesetzlich bestimmten und verhältnismäßigen Ermächtigungsgrundlage; die Fachgerichte wendeten §100h Abs.1 Satz1 Nr.1 StPO i.V.m. §46 Abs.1 OWiG an und hielten diese Regelung für ausreichend bestimmt und bereichsbezogen. • Die Auslegung, dass §100h Abs.1 Satz1 Nr.1 StPO nicht auf Observationsmaßnahmen beschränkt ist, entspricht dem Wortlaut und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; somit kann die Norm die verdachtsabhängige Anfertigung von Fotos bei Verkehrsverstößen erlauben. • Bei elektronischer Registrierung einer Überschreitung durch das Messgerät liegt bereits ein Anfangsverdacht vor; eine nachträgliche manuelle Entscheidung des Beamten zur Auslösung des Fotos ist nicht erforderlich und nicht unverhältnismäßig. • Die Voraussetzungen der Norm sind bei Messungen gegeben: die Erforschung des Sachverhalts ist sonst weniger erfolgversprechend, insbesondere auf Autobahnen, und die Maßnahme ist verhältnismäßig und geeignet zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. • Die fachgerichtliche Prüfung der Subsidiarität, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit ist nachvollziehbar; Eingriffe betreffen nur öffentlich wahrnehmbare Vorgänge und sind durch Verfahrensgarantien wie Benachrichtigung und Löschung begrenzt. • Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung auf grundsätzliche Verfassungsfragen und sieht hier keine Verletzung von Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG oder Art.3 GG; die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen und ist unbegründet. Die Anfertigung und Auswertung des Messfotos zur Identifikation des Fahrers war verfassungsgemäß, weil §100h Abs.1 Satz1 Nr.1 StPO i.V.m. §46 Abs.1 OWiG als ausreichende Rechtsgrundlage dient und die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig war. Der elektronische Messwert begründete bereits einen Anfangsverdacht, sodass eine manuelle Auslösung des Fotos durch den Beamten nicht erforderlich war. Es liegt keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung oder des Gleichheitssatzes vor; der Bußgeldbescheid bleibt bestehen und der Beschwerdeführer verliert mit der Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.