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Beschluss

2 BvR 2661/06

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG (Befristung wegen Alters) ist im Streitfall wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Diskriminierungsgrundsätze unanwendbar; nationale Gerichte haben entgegenstehendes Unionsrecht nicht anzuwenden. • Der EuGH kann allgemeine Unionsgrundsätze (hier: Verbot der Altersdiskriminierung) herausbilden; dies berührt nicht in jedem Fall die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung der Mitgliedstaaten, solange keine ersichtliche, hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung vorliegt. • Nationales Recht, das dem Unionsrecht widerspricht, ist im Anwendungsbereich des Unionsrechts unanwendbar; zeitlicher Vertrauensschutz für Betroffene kann innerstaatlich durch Entschädigung gesichert werden, jedoch darf ein nationales Gericht die Wirkungen einer EuGH-Vorentscheidung nicht eigenmächtig ex tunc beschränken.
Entscheidungsgründe
Unanwendbarkeit nationaler Altersbefristungsnorm wegen unionsrechtlichem Diskriminierungsverbot • § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG (Befristung wegen Alters) ist im Streitfall wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Diskriminierungsgrundsätze unanwendbar; nationale Gerichte haben entgegenstehendes Unionsrecht nicht anzuwenden. • Der EuGH kann allgemeine Unionsgrundsätze (hier: Verbot der Altersdiskriminierung) herausbilden; dies berührt nicht in jedem Fall die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung der Mitgliedstaaten, solange keine ersichtliche, hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung vorliegt. • Nationales Recht, das dem Unionsrecht widerspricht, ist im Anwendungsbereich des Unionsrechts unanwendbar; zeitlicher Vertrauensschutz für Betroffene kann innerstaatlich durch Entschädigung gesichert werden, jedoch darf ein nationales Gericht die Wirkungen einer EuGH-Vorentscheidung nicht eigenmächtig ex tunc beschränken. Arbeitgeberin (Automobilzulieferer) stellte im Februar 2003 zahlreiche zuvor arbeitslose Aushilfen befristet ein; der Kläger, über 52 Jahre alt, erhielt einen sachgrundlos befristeten Vertrag gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG. Er klagte auf Feststellung der Weiterbeschäftigung und machte geltend, die Befristung verstoße gegen unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 1999/70/EG, Richtlinie 2000/78/EG). Arbeits- und Berufungsgerichte wiesen die Klage ab; die Revision war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich, das die Unanwendbarkeit der nationalen Altersausnahme feststellte und die Berufung auf die Mangold-Entscheidung des EuGH stützte. Die Arbeitgeberin rügte vor dem Bundesverfassungsgericht u. a. Verletzung der Vertragsfreiheit, fehlenden Vertrauensschutz und Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter; sie beanstandete zudem, der EuGH habe seine Kompetenzen überschritten. • Anwendungsbereich: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz fällt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, weil es der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG diente; damit sind unionsrechtliche Gebote und allgemeine Grundsätze auf nationaler Ebene zu beachten. • Vorrang und Unanwendbarkeit: Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist entgegenstehendes nationales Recht grundsätzlich unanwendbar; nationale Gerichte haben entgegenstehende Vorschriften nicht anzuwenden, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern. • EuGH-Rechtsprechung und Grenzen: Die Mangold-Entscheidung des EuGH stellte auf das Verbot der Altersdiskriminierung ab und hielt die nationale Altersbefristung für unionsrechtswidrig; das Bundesarbeitsgericht durfte diese Entscheidung anwenden, soweit keine ersichtliche, hinreichend qualifizierte Ultra-vires-Handlung des EuGH vorlag. • Ultra-vires-Kontrolle nationaler Gerichte: Das Bundesverfassungsgericht überprüft Ultra-vires-Rügen zurückhaltend und europarechtsfreundlich; eine Feststellung der Unanwendbarkeit unionsrechtlicher Rechtsprechung für Deutschland darf nur erfolgen, wenn eine offensichtliche und qualifizierte Kompetenzüberschreitung vorliegt. • Vertragsfreiheit und gesetzliche Schranken: Die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG) ist verfassungsrechtlich geschützt, steht aber angesichts sozialstaatlicher Schutzpflichten unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regulierung; die Annahme der Unanwendbarkeit der nationalen Befristungsregel verletzte die Beschwerdeführerin in ihrer Vertragsfreiheit nicht. • Vertrauensschutz: Unionsrechtliche Vorabentscheidungen wirken grundsätzlich ex tunc; nationales Vertrauensschutzrecht kann in Form von Entschädigung bestehen, jedoch dürfen nationale Gerichte die Wirkungen einer EuGH-Entscheidung nicht eigenmächtig zeitlich beschränken. • Vorlagepflicht und gesetzlicher Richter: Die Weigerung des Bundesarbeitsgerichts, erneut an den EuGH vorzulegen, verletzte nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), weil die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vertretbar war und keine offensichtliche Pflichtverletzung der Vorlagepflicht vorlag. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wonach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG im Streitfall nicht angewendet werden darf, weil er mit unionsrechtlichen Vorgaben zum Diskriminierungsverbot wegen des Alters nicht zu vereinbaren ist; eine verfassungsrechtlich gebotene Ultra-vires-Kontrolle des EuGH-Urteils erweist sich nicht als gerechtfertigt, da keine ersichtliche, hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung dargelegt ist. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht in ihrer Vertragsfreiheit verletzt worden; zugleich bleibt offen, dass innerstaatlich ein Ausgleich für erlittene Vertrauensschäden (z. B. Entschädigung) möglich sein kann, ohne dadurch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang zu unterlaufen. Die Entscheidung wurde mehrheitlich getragen; die abweichende Meinung hält die Beschwerde für begründet, kritisiert die Zurückhaltung der Ultra-vires-Kontrolle und meint, das Bundesarbeitsgericht hätte anders vorgehen müssen.