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Beschluss

1 BvR 1201/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. • Der Gesetzgeber hatte einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung einer gestuften Übergangsregelung, dessen Grenzen das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt prüft. • Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip oder gegen Art. 14 GG liegt nicht vor, da die Übergangsregelung die Zumutbarkeitsgrenzen nicht überschreitet.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit gestufter Übergangsregelung für Fremdrentenabschlag (Art.6 §4c Abs.2 FANG) • Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. • Der Gesetzgeber hatte einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung einer gestuften Übergangsregelung, dessen Grenzen das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt prüft. • Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip oder gegen Art. 14 GG liegt nicht vor, da die Übergangsregelung die Zumutbarkeitsgrenzen nicht überschreitet. Die Beschwerdeführerin war in Rumänien beschäftigt, siedelte 1983 nach Deutschland über und erhielt Altersrente ab Mai 1997. Bei der Rentenberechnung kürzte der Rentenversicherungsträger die nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Entgeltpunkte um 40 % (§22 Abs.4 FRG 1996). Nach verfassungsgerichtlicher Entscheidung von 2006 schuf der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.10.1996 eine gestufte Übergangsregelung in Art.6 §4c Abs.2 FANG (2007), die für Betroffene mit Rentenbeginn nach dem 30.9.1996 einen einmaligen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in abgestuften Anteilen bis 1.7.2000 vorsieht. Die Beschwerdeführerin erhielt nach Neuberechnung Nachzahlungen, focht den Bescheid an und rügte Verletzungen von Art.2 Abs.1 GG i.V.m. Art.20 Abs.3 GG sowie Art.14 GG mit der Behauptung, die Kürzung sei ihr unzumutbar gewesen. Die unteren Sozialgerichte und das Bundessozialgericht wiesen ihre Klagen beziehungsweise Revisionen ab und hielten die Übergangsregelung für verfassungsgemäß. • Der Beschwerde fehlt die Annahmebefugnis; die Beschwerde ist unbegründet und nicht zur Entscheidung anzunehmen (§93a Abs.2 BVerfGG). • Art.6 §4c Abs.2 FANG (2007) steht mit dem Grundgesetz in Einklang: Der Gesetzgeber hatte nach der Entscheidung des BVerfG von 2006 einen weiten Gestaltungsspielraum, eine gestufte Übergangsregelung zu treffen; die verfassungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Zumutbarkeitsgrenzen überschritten wurden. • Das BVerfG prüfte, ob die Dauer (45 Monate) und Staffelung der Zuschlagsgewährung unzumutbar seien; es stellte fest, dass die Verfassung keine Verlängerung des Übergangszeitraums verlangt und die Beschwerdeführerin keine konkrete Unzumutbarkeit substantiiert dargelegt hat. • Art.2 Abs.1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die Anpassungszeiträume und -stufen innerhalb seines Ausgestaltungsspielraums regelte und keine Überschreitung der Zumutbarkeit festgestellt wurde. • Art.14 Abs.1 GG führt zu keinem anderen Ergebnis: Selbst wenn Ansprüche aus dem Fremdrentengesetz Eigentumsschutz genießen sollten, ändert dies nichts am Umfang des gesetzlichen Gestaltungsspielraums und an den Anforderungen an die Übergangsregelung. • Die auf der Anwendung von Art.6 §4c Abs.2 FANG beruhenden Entscheidungen der Sozialgerichte sind verfassungsgemäß; daher sind die angegriffenen Urteile und der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. Art.6 §4c Abs.2 FANG (2007) verletzt weder Art.2 Abs.1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz noch Art.14 GG; die gestufte Übergangsregelung mit einer Frist von insgesamt 45 Monaten überschreitet nicht die Zumutbarkeitsgrenzen. Damit bleiben die Entscheidungen der sozialen Gerichte, die die Neuberechnung der Rente nach der Übergangsregelung bestätigt haben, in Kraft. Die Beschwerdeführerin erhält keine weitergehenden Ansprüche als die durch Art.6 §4c Abs.2 FANG vorgesehenen Nachzahlungen.