Beschluss
2 BvR 2518/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug erfordert eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung; bloße Verweisung auf frühere Entscheidungen genügt nicht, wenn neue tatsächliche Umstände geltend gemacht werden.
• Bei Abwägungen zwischen Anstaltsicherheit und individuellen Grundrechten ist zu prüfen, ob die Gefährdung nur mit unverhältnismäßigem Kontrollaufwand zu begegnen ist; besondere gesundheitliche Belange können Ausnahmen rechtfertigen.
• Die Versagung der Besitzgenehmigung für ein persönliches Informationsmedium berührt Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG, wenn dadurch entweder Informationsfreiheit oder körperliche Unversehrtheit betroffen werden.
• Die Verweigerung einer gerichtlichen Sachentscheidung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG, wenn die Beschwerdeinstanz einen relevanten neuen Sachverhalt nicht prüft oder ohne nachvollziehbare Gründe eine Entscheidung versagt.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Sachverhaltsaufklärung bei Verweigerung eines größeren Fernsehgeräts in Sicherungsverwahrung • Die gerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug erfordert eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung; bloße Verweisung auf frühere Entscheidungen genügt nicht, wenn neue tatsächliche Umstände geltend gemacht werden. • Bei Abwägungen zwischen Anstaltsicherheit und individuellen Grundrechten ist zu prüfen, ob die Gefährdung nur mit unverhältnismäßigem Kontrollaufwand zu begegnen ist; besondere gesundheitliche Belange können Ausnahmen rechtfertigen. • Die Versagung der Besitzgenehmigung für ein persönliches Informationsmedium berührt Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG, wenn dadurch entweder Informationsfreiheit oder körperliche Unversehrtheit betroffen werden. • Die Verweigerung einer gerichtlichen Sachentscheidung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG, wenn die Beschwerdeinstanz einen relevanten neuen Sachverhalt nicht prüft oder ohne nachvollziehbare Gründe eine Entscheidung versagt. Der Beschwerdeführer ist Sicherungsverwahrter in der JVA Tegel und besitzt ein Röhrenfernsehgerät mit 55 cm Bildschirmdiagonale, das er 2006 kaufte. Die Anstalt verweigerte die Herausgabe in den Haftraum aus Sicherheits- und Ordnungsgründen; das Gerät blieb auf der Kammer. Nach Augenschein im April 2008 stellte eine Augenärztin verschlechtertes Sehvermögen fest, verschrieb eine Brille und befürwortete zusätzlich die Aushändigung des größeren Geräts. Der Beschwerdeführer beantragte die Einräumung des Geräts; die Anstalt lehnte erneut ab und verwies auf die Möglichkeit, eine Brille zu tragen oder ein Flachbildgerät zu beantragen. Landgericht und Kammergericht wiesen seine Anträge ohne weitere Sachaufklärung zurück; das Kammergericht erklärte die Rechtsbeschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen seiner Grundrechte und begehrte gerichtliche Kontrolle. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde wurde zur Entscheidung angenommen, da sie zur Durchsetzung in § 90 BVerfGG genannter Rechte erforderlich war. • Erforderlichkeit der Sachverhaltsaufklärung: Die fachgerichtliche Kontrolle grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug setzt eine ausreichend aufgeklärte Tatsachenbasis voraus; neue tatsächliche Umstände sind zu prüfen. • Schutzbereich betroffener Grundrechte: Die Begehrlichkeit, ein größeres Fernsehgerät zu nutzen, berührt Art. 5 Abs. 1 GG (Informationsfreiheit) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit), wenn die Nutzung des vorhandenen Geräts nach Vorbringen gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge hat. • Rechtfertigung durch Sicherheitsinteressen: Die gesetzlichen Regelungen des Strafvollzugs (§§ 69, 70 StVollzG) stellen zulässige Eingriffssachverhalte auf; eine Besitzversagung ist nur gerechtfertigt, wenn die Gefahr für Sicherheit oder Ordnung nicht mit zumutbarem Kontrollaufwand abwendbar ist. • Unzureichende Begründung der fachgerichtlichen Entscheidungen: Landgericht und Kammergericht verkannten, dass die augenärztliche Empfehlung einen neuen, entscheidungserheblichen Umstand darstellt, der einer spezifischen Aufklärung bedurfte; Verweis auf frühere identische Entscheidungen reicht insoweit nicht. • Art. 19 Abs. 4 GG verletzt: Die Verweigerung einer gerichtlichen Sachentscheidung durch das Kammergericht war nicht hinreichend begründet, weil es den neuen Vortrag des Beschwerdeführers und die möglichen Folgen nicht geprüft hat. • Rechtsfolge: Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten, hinreichend aufzuklärenden Prüfung. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet; das Bundesverfassungsgericht hebt die Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts auf. Es stellt fest, dass die fachgerichtliche Prüfung unzureichend war, weil der neue Vortrag der augenärztlichen Empfehlung und die möglichen gesundheitlichen Folgen nicht aufgeklärt wurden. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere zur Abwägung von Sicherheitsinteressen und individuellen Gesundheitsbelangen neu entschieden wird. Das Kammergericht hat zudem das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil es die Rechtsbeschwerde ohne nachvollziehbare Sachentscheidung als unzulässig abwies. Die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen ergeht nach § 34a Abs. 2 BVerfGG.