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Beschluss

1 BvR 1750/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Bei Annahme der Entscheidung wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. • Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Bei Annahme der Entscheidung wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. • Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1750/09 ein. Das Gericht prüfte das Begehren auf Annahme zur Entscheidung. Es handelt sich um einen Kammerbeschluss ohne Begründung. Weitere inhaltliche Angaben zu den zugrundeliegenden materiellen Rechtsfragen oder den Beteiligten sind dem vorliegenden Tenor nicht zu entnehmen. Es lagen keine zusätzlichen Entscheidungsgründe im veröffentlichten Beschluss. Das Verfahren endete mit der Nichtannahme der Beschwerde. Die Entscheidung wurde zugleich als unanfechtbar erklärt. Es besteht kein erläuternder Text zu den rechtlichen Erwägungen des Gerichts. • Das Gericht hat gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. • Die Annahme oder Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde liegt im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und bedarf keiner weiteren Begründung, sofern die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nicht erfüllt sind. • Mit der Erklärung der Unanfechtbarkeit wird die Endgültigkeit des Kammerbeschlusses betont; Rechtsmittel gegen die Nichtannahme sind ausgeschlossen. • Es sind in diesem Beschluss keine weitergehenden materiellen Prüfungen oder Normanwendungen dargestellt, da der Beschluss typischerweise nur die Nichtannahme und die Verfahrensfolgen mitteilt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; das Verfahren endet damit ohne substantielle inhaltliche Prüfung. Es erfolgte keine Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, sodass keine Darlegung materieller Erwägungen vorliegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar, womit dem Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Kammerbeschluss zur Verfügung steht. Ergebnis: Beschwerdeführer verliert im Sinne der Nichtannahme; das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren endgültig abgeschlossen.