OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 1584/10

BVERFG, Entscheidung vom

32mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, inwiefern und nach welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben ein Grundrecht verletzt sein soll. • Bei offensichtlich substanzlosen Verfassungsbeschwerden kann dem Prozessbevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Nichtannahme mangels hinreichender Begründung; Missbrauchsgebühr für anwaltlich eingereichte Verfassungsbeschwerde • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, inwiefern und nach welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben ein Grundrecht verletzt sein soll. • Bei offensichtlich substanzlosen Verfassungsbeschwerden kann dem Prozessbevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer begehrte die Übernahme der Kosten eines nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens durch die Staatskasse. Das Landessozialgericht lehnte die Kostenübernahme ab. Der Beschwerdeführer rügte hiergegen eine Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 GG und richtete Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerde enthielt keine substantiierten Ausführungen dazu, inwiefern die Entscheidung des Landessozialgerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 GG verletze. Der Vortrag beschränkte sich auf die Tatsachen und die Behauptung einer fehlerhaften Entscheidung des Landesgerichts. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, weil § 93a Abs. 2 BVerfGG die Voraussetzungen nicht erfüllt und die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Begründungspflicht: Nach § 92 BVerfGG und der ständigen Rechtsprechung muss die Verfassungsbeschwerde konkret darlegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme verstößt und inwiefern das betreffende Grundrecht verletzt sein soll. • Fehlende Substantiierung: Die vorgelegte Beschwerde blieb hierin völlig substanzlos; es wurde nicht aufgezeigt, dass der Schutzbereich von Art. 14 GG betroffen oder welche Maßstäbe überhaupt anzuwenden wären. • Missbrauchsgebühr: Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerdefällen eine Gebühr bis 2.600 € erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde war derart aussichtslos, dass ein Missbrauch vorlag. • Verantwortung des Prozessbevollmächtigten: Von einem Rechtsanwalt, der vor dem Bundesverfassungsgericht tätig wird, wird verlangt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und die Rechtsprechung zu werten; das unterblieb hier, sodass die Gebühr dem Bevollmächtigten aufzuerlegen war. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie offensichtlich unzulässig und in der Begründung völlig substanzlos war. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt; die Erhebung beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG, da die Beschwerde von jedem Einsichtigen als aussichtslos anzusehen war. Das Bundesverfassungsgericht betont die Pflicht des Rechtsanwalts, die Zulässigkeitsvoraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde vor Einlegung sorgfältig zu prüfen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.