Beschluss
2 BvR 2242/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§93a Abs.2 BVerfGG).
• Eine Urteilsberichtigung wegen falscher Personalien kommt nur in sehr eindeutigen Fällen in Betracht; der Verdacht, die Berichtigung diene der sachlichen Änderung eines inhaltlich anders beschlossenen Urteils, muss ausgeschlossen sein.
• Ist die Richtigkeit der im Urteil benannten Person nicht offenkundig und bedürfte weiterer Aufklärung, kann das Verfahren der Urteilsberichtigung nicht den Vorrang vor effektiveren prozessualen Wegen wie Einwendungen gegen die Vollstreckung (§458 Abs.1 StPO) oder dem Wiederaufnahmeverfahren (§359 Nr.5 StPO) beanspruchen.
• Das Recht auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren gebietet richterliche Sachaufklärung; dies verpflichtet jedoch nicht zur Ausdehnung der Berichtigungsprozesse über die von der StPO gezogenen Grenzen hinaus.
Entscheidungsgründe
Urteilsberichtigung bei möglicher Falschbezeichnung der verurteilten Person — enge Voraussetzungen • Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§93a Abs.2 BVerfGG). • Eine Urteilsberichtigung wegen falscher Personalien kommt nur in sehr eindeutigen Fällen in Betracht; der Verdacht, die Berichtigung diene der sachlichen Änderung eines inhaltlich anders beschlossenen Urteils, muss ausgeschlossen sein. • Ist die Richtigkeit der im Urteil benannten Person nicht offenkundig und bedürfte weiterer Aufklärung, kann das Verfahren der Urteilsberichtigung nicht den Vorrang vor effektiveren prozessualen Wegen wie Einwendungen gegen die Vollstreckung (§458 Abs.1 StPO) oder dem Wiederaufnahmeverfahren (§359 Nr.5 StPO) beanspruchen. • Das Recht auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren gebietet richterliche Sachaufklärung; dies verpflichtet jedoch nicht zur Ausdehnung der Berichtigungsprozesse über die von der StPO gezogenen Grenzen hinaus. Der Beschwerdeführer begehrt die Berichtigung des Rubrums eines Strafurteils des Amtsgerichts Tiergarten (21.08.2003), weil er behauptet, nicht die in der Hauptverhandlung erschienene und verurteilte Person zu sein, obwohl im Urteil seine Personalien stehen. Er erhielt das schriftliche Urteil offenbar ohne Rechtsmittelbelehrung und versuchte fristwahrend, Wiedereinsetzung und Berufung geltend zu machen; die Gerichte werteten das Vorbringen unterschiedlich, zuletzt als Antrag auf Rubrumsberichtigung. Später legte ein Mann T. schriftlich ein Geständnis vor und erklärte, er sei der Verurteilte; diese Erklärung war neu und wurde dem Gericht vorgelegt. Amtsgericht und Landgericht lehnten wiederholt die Berichtigung ab mit der Begründung, es liege keine offenkundige Unrichtigkeit vor und es bestünden Anhaltspunkte, dass die Berichtigung die sachliche Änderung des Urteils verbergen könnte. Die Staatsanwaltschaft betreibt weiterhin die Vollstreckung; die Bewährungswiderruf führte zu Einberufung des Beschwerdeführers zum Strafantritt. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung mehrerer Grundrechte und macht mangelhafte Sachaufklärung geltend. • Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde (§93a Abs.2 BVerfGG) sind nicht erfüllt; die Beschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. • Die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren (Art.2 Abs.1 i.V.m. Rechtsstaatsprinzip, Art.19 Abs.4, Art.103 Abs.1 GG) erfordern richterliche Sachaufklärung, allerdings innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Verfahrensgrenzen. • Strafgerichte urteilen gegen diejenige Person, die tatsächlich in der Hauptverhandlung anwesend war; die StPO enthält keine spezielle Regel zur Urteilsberichtigung, sodass Berichtigungen nur bei offenkundigen, unzweifelhaften Fehlern zulässig sind. • Die Berichtigung wegen falscher Personalien ist nur in sehr eindeutigen Fällen möglich; es muss ausgeschlossen sein, dass die Berichtigung eine sachliche Änderung des Inhalts des Urteils verschleiert, um Rechtssicherheit und Beweisgrundsätze zu wahren. • Im vorliegenden Fall hätten weitergehende Ermittlungen (z. B. Vernehmung des Herrn T., Gegenüberstellungen) erforderlich gemacht, sodass die Unrichtigkeit nicht offenkundig war und der Verdacht einer inhaltlichen Nachänderung nicht ausgeschlossen werden konnte. • Dem Beschwerdeführer stehen andere effektive Verfahrenswege offen: Einwendungen gegen die Vollstreckung nach §458 Abs.1 StPO mit der Möglichkeit richterlicher Prüfung nach §§462,462a StPO, sowie gegebenenfalls das Wiederaufnahmeverfahren nach §359 Nr.5 StPO; diese Wege sind geeignet, die Identitätsfrage substantiiert aufzuklären. • Eine frühere rechtskräftige Ablehnung der Berichtigung schließt die Rechtsverfolgung etwa nach §458 Abs.1 StPO oder ein Wiederaufnahmeersuchen nicht zwingend aus; neue Beweismittel (z. B. die Erklärung des Herrn T.) können erneut geltend gemacht werden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; soweit sie das Landgericht betreffend angeht, ist sie unbegründet. Die Gerichte haben die ablehnenden Beschlüsse zur Urteilsberichtigung nicht verfassungswidrig getroffen, weil die strengen Voraussetzungen für eine Berichtigung wegen falscher Personalien nicht vorlagen und der Verdacht, die Berichtigung diene der nachträglichen inhaltlichen Änderung des Urteils, nicht ausgeschlossen werden konnte. Gleichzeitig weist der Senat darauf hin, dass dem Beschwerdeführer effektive prozessuale Wege offenstehen, insbesondere Einwendungen gegen die Vollstreckung nach §458 Abs.1 StPO und das Wiederaufnahmeverfahren nach §359 Nr.5 StPO, die er zur Klärung der Identitätsfrage nutzen kann; ein früherer Beschluss, die Berichtigung abzulehnen, steht der Nutzung dieser Mittel nicht zwingend entgegen. Das Gericht verzichtet auf weitere Ausführungen nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG.