Einstweilige Anordnung
2 BvR 2506/09
BVerfG, Entscheidung vom
Bundesgericht
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Anordnung vom 9. Oktober 2009 - 2 BvQ 72/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.