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Beschluss

1 BvR 1179/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gegenstandswert für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, mindestens jedoch 4.000 € festzusetzen. • Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, rechtfertigt dies im Regelfall keine Festsetzung eines Gegenstandswerts über dem gesetzlichen Mindestwert, da insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Für die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die besondere Bedeutung, Schwierigkeit oder Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde belegen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde: gesetzlicher Mindestwert bei Nichtannahme • Der Gegenstandswert für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, mindestens jedoch 4.000 € festzusetzen. • Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, rechtfertigt dies im Regelfall keine Festsetzung eines Gegenstandswerts über dem gesetzlichen Mindestwert, da insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Für die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die besondere Bedeutung, Schwierigkeit oder Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde belegen. Anwaltlich vertretene Beschwerdeführer richteten eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert von 38.569,29 €. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt stellte im eigenen Namen den Antrag, den Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend dem Streitwert des Ausgangsverfahrens festzusetzen. Er begründete nicht näher, warum ein über dem gesetzlichen Mindestwert liegender Gegenstandswert erforderlich sei. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber zu entscheiden, welcher Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren festzusetzen ist. • Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen, jedoch mindestens 4.000 €. • Objektiv ist für die Bemessung des Gegenstandswerts auch der Erfolg der Verfassungsbeschwerde von Bedeutung; wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, fehlt in der Regel ein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines höheren Werts. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält in solchen Fällen grundsätzlich am gesetzlichen Mindestwert fest, weil ohne inhaltliche Entscheidung keine besondere Bedeutung oder besondere Schwierigkeit der Angelegenheit ersichtlich wird. • Ein darüber hinausgehender Gegenstandswert setzt darlegungsfähige Anhaltspunkte voraus, etwa außergewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Komplexität oder außergewöhnliche Bedeutung für die Beteiligten; solche Anhaltspunkte hat der Antrag nicht enthalten. • Da die Beschwerde ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde und keine weiteren Umstände vorgetragen wurden, besteht kein Anlass, vom Mindestwert abzuweichen. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entsprechend dem Streitwert des Ausgangsverfahrens war unzulässig. Maßgeblich ist der gesetzliche Mindestwert von 4.000 € nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Ein darüber hinausgehender Gegenstandswert wurde nicht festgesetzt, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde und keine besonderen Umstände oder ein Rechtsschutzbedürfnis für eine höhere Festsetzung dargelegt wurden. Damit gelten für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in diesem Verfahren die Gebührenbasis und der Gegenstandswert von 4.000 €.