Beschluss
1 BvR 623/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auslegung des Beratungshilfegesetzes ist die verfassungsrechtliche Pflicht zur weitgehenden Angleichung der Rechtswahrnehmung von Bemittelten und Unbemittelten aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 3 GG zu beachten.
• Die Zurückweisung eines Beratungshilfeantrags mit der Begründung, der Rechtsuchende könne zumutbar selbst Widerspruch einlegen, ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits im Anhörungsverfahren erfolglos versucht hat, die relevanten rechtlichen Einwendungen vorzubringen.
• Bei der Abwägung, ob anwaltliche Hilfe notwendig ist, sind die Schwierigkeit der Rechts- und Sachfragen, das Fehlen besonderer Rechtskenntnisse des Betroffenen und die einschneidenden Rechtsfolgen der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Bedeutung bei Ablehnung von Beratungshilfe wegen vermeintlicher Selbsthilfefähigkeit • Bei Auslegung des Beratungshilfegesetzes ist die verfassungsrechtliche Pflicht zur weitgehenden Angleichung der Rechtswahrnehmung von Bemittelten und Unbemittelten aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 3 GG zu beachten. • Die Zurückweisung eines Beratungshilfeantrags mit der Begründung, der Rechtsuchende könne zumutbar selbst Widerspruch einlegen, ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits im Anhörungsverfahren erfolglos versucht hat, die relevanten rechtlichen Einwendungen vorzubringen. • Bei der Abwägung, ob anwaltliche Hilfe notwendig ist, sind die Schwierigkeit der Rechts- und Sachfragen, das Fehlen besonderer Rechtskenntnisse des Betroffenen und die einschneidenden Rechtsfolgen der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erhielt einen Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II mit dreimonatiger Kürzung des Arbeitslosengeldes II wegen angeblichen unentschuldigten Fernbleibens von einer Eingliederungsmaßnahme. Er gab an, den Termin wegen Begleitung seiner schwangeren Freundin zu einem dringenden Arzttermin versäumt zu haben. Er beantragte Beratungshilfe beim Amtsgericht, um insbesondere gegen die Abmeldung bei Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Sanktion rechtlich vorzugehen. Der Rechtspfleger lehnte den Antrag ab mit der Begründung, ein verständiger Selbstzahler hätte keinen Anwalt eingeschaltet und der Widerspruch könne zumutbar selbst eingelegt werden. Eine Erinnerung wurde richterlich zurückgewiesen; der Beschwerdeführer rügte Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Er machte geltend, er verfüge nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse und habe im Anhörungsverfahren bereits erfolglos vorgetragen. • Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet; die Entscheidungen des Amtsgerichts verkennen die verfassungsrechtliche Pflicht zur weitgehenden Angleichung der Rechtswahrnehmung von Bemittelten und Unbemittelten (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 3 GG). • Fachgerichte überschreiten ihren Auslegungs-Spielraum des Beratungshilfegesetzes, wenn sie Auslegungsmaßstäbe anwenden, die unbemittelte Rechtsuchende gegenüber Bemittelten unverhältnismäßig benachteiligen. • Ein unbemittelter Rechtsuchender ist nur demjenigen Bemittelten gleichzustellen, der bei Einschaltung eines Anwalts die Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt; bei ausreichender Selbsthilfefähigkeit kann ein Bemittelter auf anwaltliche Hilfe verzichten. • Die Abwägung, ob anwaltliche Hilfe notwendig ist, muss die konkreten Umstände berücksichtigen: Schwierigkeit der Rechts- oder Tatsachenfragen, Vorbringen des Betroffenen im Anhörungsverfahren, fehlende besondere Rechtskenntnisse und die Schwere der Rechtsfolgen (hier die vollständige Kürzung für drei Monate). • Die pauschale Verweisung auf die Behörde als zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist unzulässig, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind oder der Betroffene bereits erfolglos vorgetragen hat. • Das Amtsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Einlegung eines Widerspruchs sei mutwillig; es verkennt die komplexe rechtliche Wertung des § 31 SGB II und die besondere Bedeutung der Sanktion für das Existenzminimum. • Aufgrund dieser Mängel sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Meldorf zurückzuverweisen; dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meldorf vom 3. und 17. Februar 2010 verletzen den Beschwerdeführer in seinen grundrechtlichen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 3 GG und werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Meldorf zurückgewiesen zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Angleichung der Rechtswahrnehmung und der konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro festgesetzt.