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Beschluss

1 BvR 2643/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erstattung von Auslagen bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde sind Billigkeitsgesichtspunkte nach § 34a Abs. 3 BVerfGG maßgeblich. • Erstattung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Hoheitsträger die beanstandete Belastung beseitigt und damit die Berechtigung des Anliegens nahelegt. • Ist der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich oder nicht unterstellbar, bleibt der Beschwerdeführer grundsätzlich auf seinen eigenen Auslagen sitzen; Erstattung ist nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen gerechtfertigt. • Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist in erledigten Verfahren, in denen kein Erfolg der Beschwerde offenkundig ist, regelmäßig auf den gesetzlichen Mindestwert festzusetzen (hier 4.000 €).
Entscheidungsgründe
Keine Auslagenerstattung bei nicht unterstelltem Erfolg der erledigten Verfassungsbeschwerde • Zur Erstattung von Auslagen bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde sind Billigkeitsgesichtspunkte nach § 34a Abs. 3 BVerfGG maßgeblich. • Erstattung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Hoheitsträger die beanstandete Belastung beseitigt und damit die Berechtigung des Anliegens nahelegt. • Ist der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich oder nicht unterstellbar, bleibt der Beschwerdeführer grundsätzlich auf seinen eigenen Auslagen sitzen; Erstattung ist nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen gerechtfertigt. • Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist in erledigten Verfahren, in denen kein Erfolg der Beschwerde offenkundig ist, regelmäßig auf den gesetzlichen Mindestwert festzusetzen (hier 4.000 €). Der Beschwerdeführer beantragt im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Erstattung seiner notwendigen Auslagen und die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. Die Verfassungsbeschwerde war erledigt, nachdem das zuständige Landgericht die strittige Vergütungsfestsetzung auf Gegenvorstellung des Beschwerdeführers geändert hatte. Das Landgericht stützte seine Änderung jedoch ausschließlich auf einfachrechtliche Erwägungen und äußerte sich nicht zu verfassungsrechtlichen Fragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ursprüngliche Entscheidung sei verfassungswidrig gewesen; aus seinem Vorbringen und der Änderung durch das Landgericht ergäben sich nach seiner Auffassung Erstattungsansprüche. Die Kammer hat zu entscheiden, ob nach Billigkeitsgesichtspunkten Auslagen zu erstatten sind und welchen Gegenstandswert es festzusetzen gilt. • Zuständigkeit: Nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entscheidet die Kammer über Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert. • Rechtliche Maßstäbe: § 34a Abs. 3 BVerfGG verpflichtet zur Billigkeitsentscheidung bei erledigter Verfassungsbeschwerde; insoweit ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. • Prüfung der Erfolgsaussicht: Es ist grundsätzlich bedenklich, bei erledigten Verfahren wegen nur überschlägiger Prüfung verfassungsrechtliche Aussagen zu treffen; Auslagenerstattung setzt in der Regel voraus, dass der Erfolg der Beschwerde entweder unterstellt werden kann oder die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist. • Anwendungsfall: Hier hat das Landgericht die Vergütungsfestsetzung allein aus einfachrechtlichen Gründen geändert und keine verfassungsrechtliche Klärung herbeigeführt; das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigte weder deutlich die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen noch, dass die Verfassungsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte. • Konsequenz für Auslagenerstattung: Weil der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht unterstellt werden kann und keine besonderen Umstände für eine Ausnahme vorliegen, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Land Niedersachsen die Erstattung der notwendigen Auslagen aufzuerlegen. • Festsetzung des Gegenstandswerts: Da kein offenkundiger Erfolg vorlag, ist ein über dem gesetzlichen Mindestwert liegender Gegenstandswert nicht gerechtfertigt; daher Festsetzung auf 4.000 € (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG relevant für Gegenstandswertfestsetzung). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt, weil der Erfolg der erledigten Verfassungsbeschwerde nicht unterstellt werden kann und keine besonderen Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Das Land Niedersachsen muss die Auslagen des Beschwerdeführers nicht erstatten. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf den gesetzlichen Mindestwert von 4.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.