Beschluss
2 BvR 2111/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen bleibt ein Rechtsschutzinteresse bestehen, auch wenn die begehrten Termine verstrichen sind.
• Die Erschöpfung des Rechtswegs ist darzulegen; fehlt dieser Vortrag, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
• Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verlangt, innergerichtliche Einflussmöglichkeiten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu nutzen.
• Die Ablehnung eines Eilantrags, der die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, ist nicht verfassungswidrig, wenn die Darlegung der Eilbedürftigkeit fehlt.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht und unzulässiger Teilvortrag • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen bleibt ein Rechtsschutzinteresse bestehen, auch wenn die begehrten Termine verstrichen sind. • Die Erschöpfung des Rechtswegs ist darzulegen; fehlt dieser Vortrag, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. • Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verlangt, innergerichtliche Einflussmöglichkeiten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu nutzen. • Die Ablehnung eines Eilantrags, der die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, ist nicht verfassungswidrig, wenn die Darlegung der Eilbedürftigkeit fehlt. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer über die Ausführung von Vollzugslockerungen und beantragte eine einstweilige Anordnung sowie Prozesskostenhilfe. Die begehrten Ausführungstermine waren zwischenzeitlich verstrichen. Der Beschwerdeführer legte einen Beschluss vom 6. August 2009 und ein gerichtliches Schreiben vor; aus dem Vortrag ergab sich nicht eindeutig, ob über die Hauptsache entschieden worden sei. Er erhob eine Anhörungsrüge und machte umfangreiche Ausführungen zur Hauptsache, hielt den Antrag für fortsetzungsfeststellungsfähig. Er rügte ferner die Kostenentscheidung trotz Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Bundesverfassungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde und beschränkte die Entscheidung auf die Annahmefrage. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung ist bei gewichtigen Grundrechtseingriffen möglich; hier war dies nicht von vornherein ausgeschlossen. • Die Erschöpfung des Rechtswegs ist nicht hinreichend dargelegt; es ist nicht ersichtlich, dass über die Hauptsache förmlich entschieden wurde, weshalb die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist. • Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität wurde verletzt, weil der Beschwerdeführer innergerichtliche Möglichkeiten zur Vermeidung oder Korrektur des gerügten Verstoßes nicht in gehöriger Weise genutzt hat. • Die Ablehnung des Eilantrags war gerechtfertigt, weil eine einstweilige Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet hätte und der Beschwerdeführer keine ausreichenden Gründe für Eilbedürftigkeit vortrug. • Die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist verfassungsgemäß zu beurteilen (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Zur Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren fehlen hinreichende Darlegungen; Unklarheiten in der Sachverhaltsdarstellung gehen zulasten des Beschwerdeführers. • Weitergehende Begründungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wurde insgesamt nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war nicht zugewiesen, weil eine solche Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet hätte und der Antragende die Eilbedürftigkeit nicht substantiiert darlegte. Die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist verfassungsgemäß; soweit Prozesskostenhilfe für die Hauptsache geltend gemacht wird, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Erfolg; das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme der Beschwerde abgelehnt und von weiterer Begründung abgesehen.