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Beschluss

1 BvR 2628/07

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde bleibt auch dann zulässig, wenn ein oberstes Bundesgericht die Nichtzulassung der Revision wegen bereits geklärter Aspekte verneint, sofern gewichtige Gründe für eine verfassungsrechtliche Überprüfung vorgetragen werden. • Der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach §§ 190–206 SGB III a.F. unterfällt nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. • Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 und ihr Ersetzen durch Arbeitslosengeld II sind verfassungsrechtlich zulässig; der Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verfassungsgemäß; kein Eigentumsschutz • Die Verfassungsbeschwerde bleibt auch dann zulässig, wenn ein oberstes Bundesgericht die Nichtzulassung der Revision wegen bereits geklärter Aspekte verneint, sofern gewichtige Gründe für eine verfassungsrechtliche Überprüfung vorgetragen werden. • Der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach §§ 190–206 SGB III a.F. unterfällt nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. • Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 und ihr Ersetzen durch Arbeitslosengeld II sind verfassungsrechtlich zulässig; der Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer (geb. 1946) bezog bis Ende 2002 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe nach §§ 190–206 SGB III a.F. Im Juni 2004 gab er eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III ab und erhielt Arbeitslosenhilfe bis Ende 2004. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde die Arbeitslosenhilfe spätestens zum 31.12.2004 befristet und ab 01.01.2005 aufgehoben; an ihre Stelle trat Arbeitslosengeld II. Der Beschwerdeführer begehrte die Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe bzw. Leistungen nach SGB II und zog bis zum Bundessozialgericht, das die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwarf. In der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG wegen angeblicher Vertrauensschutzverletzung und behaupteter Eigentumsbefangenheit des Anspruchs. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die nicht weiter verfolgte Nichtzulassungsentscheidung ist insoweit unzulässig, weil nicht hinreichend begründet. Soweit aber materielle Entscheidungen angegriffen werden, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, weil ein Verfassungsrechtssatz umstritten und gewichtige Gründe für eine Überprüfung vorgetragen wurden. • Art. 14 Abs. 1 GG: Sozialrechtliche Ansprüche genießen Eigentumsschutz nur, wenn sie vermögenswert, exklusiv, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhend und existenzsichernd sind. Arbeitslosenhilfe war eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Leistung, nicht mittelbar aus Beiträgen finanziert und nicht als Beitragselement ausgestaltet; sie beruhte nicht auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten. • Systematische und historische Einordnung: Die Trennung zwischen beitragsfinanziertem Arbeitslosengeld und steuerfinanzierter Arbeitslosenhilfe hat historische Tradition; Arbeitslosenhilfe war eine nachrangige, bedarfsorientierte Fürsorgeleistung und keine Versicherungsleistung. • § 428 SGB III: Die erleichterte Zugangsbestimmung für Ältere (Erklärung nach § 428) ändert nichts daran, dass die Leistung sozialpolitisch geprägt blieb und nicht den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG begründet. • Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG): Der verfassungsrechtliche Schutz vor Rechtsänderungen schützt nicht jede berechtigte Erwartung; echte Rückwirkung liegt nicht vor, da bereits bewilligte, abgeschlossene Bewilligungsabschnitte unberührt blieben. • Unechte Rückwirkung/Vertrauensschutz: Arbeitslosenhilfe wurde abschnittsweise bewilligt und erforderte vor jeder Weiterbewilligung Neuprüfung; deshalb bestand keine verfestigte Anspruchsposition, die nachträglich entwertet worden wäre. • Besonderheiten § 428: Die Abgabe der Erklärung im Juni 2004 begründete kein schutzwürdiges Vertrauen, zumal die Gesetzesänderung bereits im Dezember 2003 die Leistung längstens bis 31.12.2004 befristet hatte. • Ergebnis der Interessenabwägung: Gesetzgeberische Reformen zur Erhaltung und Neuordnung des sozialen Sicherungssystems sind verfassungsgemäß, wenn sie keine geschützte Rechtsposition aufheben; hier trifft dies zu. Die Verfassungsbeschwerde ist in Teilen unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach §§ 190–206 SGB III a.F. ist kein geschütztes Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG, weil es an einer nicht unerheblichen Eigenleistung, an personalem Beitragsbezug und an einem ausschließlichen Zuordnungscharakter fehlt. Die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe und die Einführung des Arbeitslosengeldes II sind nicht rechtsstaatswidrig oder vertrauensverletzend, da keine echte oder schutzwürdige unechte Rückwirkung vorliegt und Bewilligungen stets abschnittsbezogen und erneuter Prüfung unterlagen. Folglich erhält der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Weitergewährung der bisherigen Arbeitslosenhilfe; die fachgerichtlichen und behördlichen Entscheidungen bleiben verfassungsrechtlich vorbehaltlos bestehen.