Beschluss
1 BvR 2323/07
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verschmelzungen durch Aufnahme ist der Minderheitsaktionär wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei freier Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme stehen würde.
• Zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs können Gerichte bei offensichtlicher Fehlbewertung am Kapitalmarkt statt des Börsenwerts auch den nach anerkannten Bewertungsmethoden ermittelten Unternehmenswert zugrunde legen.
• Ein generelles Gebot, den Börsenwert der herrschenden oder übernehmenden Gesellschaft als Obergrenze oder als zwingende Bezuggröße heranzuziehen, besteht nicht.
• Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen offen sind; bereits geklärte Grundsätze zum Eigentumsschutz rechtfertigen in der Regel keine Annahme.
Entscheidungsgründe
Angemessener Ausgleich bei Verschmelzung: Börsenwert nicht zwingende Bezugsgröße • Bei Verschmelzungen durch Aufnahme ist der Minderheitsaktionär wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei freier Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme stehen würde. • Zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs können Gerichte bei offensichtlicher Fehlbewertung am Kapitalmarkt statt des Börsenwerts auch den nach anerkannten Bewertungsmethoden ermittelten Unternehmenswert zugrunde legen. • Ein generelles Gebot, den Börsenwert der herrschenden oder übernehmenden Gesellschaft als Obergrenze oder als zwingende Bezuggröße heranzuziehen, besteht nicht. • Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen offen sind; bereits geklärte Grundsätze zum Eigentumsschutz rechtfertigen in der Regel keine Annahme. Der Beschwerdeführer war Minderheitsaktionär einer börsennotierten übertragenden Aktiengesellschaft; Mehrheitsaktionärin (über 95 %) und übernehmender Rechtsträger war eine ebenfalls börsennotierte Aktiengesellschaft. Beide Gesellschaften vereinbarten eine Verschmelzung durch Aufnahme; Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers sollten Aktien des übernehmenden erhalten. Gutachter ermittelte Ertragswerte von 73,51 € je Aktie für den übertragenden und 26,02 € je Aktie für den übernehmenden Rechtsträger; die Börsenkurse wichen insbesondere beim übernehmenden Unternehmen deutlich ab. Der Verschmelzungsvertrag legte ein aufgerundetes Umtauschverhältnis von 1:3 fest; die Verschmelzung wurde durchgeführt und eingetragen. Der Beschwerdeführer beantragte nach § 15 UmwG eine baren Zuzahlung mit der Begründung, das Umtauschverhältnis müsse sich an der Börsenwertrelation orientieren. Landgericht und Oberlandesgericht lehnten den Anspruch ab und bestätigten die Wertermittlung nach der Ertragswertmethode. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 14, Art. 3 und Art. 103 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Rechtslage und Grundsatz: Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum; verliert ein Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftlichen Rechte oder wird erheblich eingeschränkt, ist ein voller wirtschaftlicher Ausgleich erforderlich. • Bedeutung des Börsenwerts: Für Minderheitsaktionäre gilt als Untergrenze des Ausgleichs, dass sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als bei einer freien Deinvestitionsentscheidung; deshalb ist bei Barabfindungen oder Aktienabfindungen ein bestehender Börsenkurs der betroffenen Gesellschaft zu berücksichtigen. • Kein generelles Börsenobergrenzengebot: Es besteht verfassungsrechtlich kein Gebot, den Börsenwert der herrschenden oder übernehmenden Gesellschaft als Obergrenze der Bewertung heranzuziehen; Gerichte dürfen bei missverhältnisiger Börsenbewertung höheren Werten folgen. • Anwendung auf Verschmelzungen: Ob die für Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge entwickelten Maßstäbe vollständig auf Verschmelzungen anzuwenden sind, ließ das Bundesverfassungsgericht offen, weil die Feststellungen des OLG für das Ergebnis ausreichend sind. • Sachverhaltswürdigung im Einzelfall: Das OLG hat den quotalen Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers nach der Ertragswertmethode herangezogen, weil der Börsenkurs seines Erachtens dessen Fundamentaldaten nicht zutreffend abbildete; diese Würdigung liegt im verfassungsrechtlich zulässigen Bewertungsspielraum der Gerichte. • Keine Verfassungsbedürftigkeit der Entscheidung: Die Fragen sind weder grundsätzlicher Bedeutung noch erforderliche Voraussetzung für die Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers; wesentliche verfassungsrechtliche Vorgaben sind bereits geklärt. • Ergebnis der Werteprüfung: Die Abweichung zwischen Börsenwert und nach Ertragswert ermitteltem quotalen Unternehmenswert des übertragenden Rechtsträgers war nicht erheblich für die Entscheidung, sodass auch bei Berücksichtigung des Börsenwerts kein Anspruch auf baren Ausgleich bestanden hätte. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Landgericht und Oberlandesgericht hatten zutreffend das Umtauschverhältnis auf der Grundlage der nach der Ertragswertmethode ermittelten quotalen Unternehmenswerte gebildet; ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine baren Zuzahlung nach § 15 UmwG besteht daher nicht. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass Minderheitsaktionäre bei Vermögensverlusten durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wirtschaftlich voll zu entschädigen sind, jedoch der Börsenwert nicht zwingend als alleinige Bezugsgröße gilt und Gerichte in Fällen offensichtlicher Marktfehlbewertungen auf fundamentale Bewertungsmethoden zurückgreifen dürfen. Da die Feststellungen des Oberlandesgerichts ergeben, dass eine Berücksichtigung des Börsenwerts das Ergebnis nicht verändert hätte, ist die Zurückweisung des Antrags verfassungsgemäß begründet.