Beschluss
1 BvR 3461/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kopierstationen, die ohne PC direkt von optischen Datenträgern kopieren, fallen nicht unter § 54a Abs.1 UrhG a.F.
• Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH hierzu ist unbegründet, weil die Geräte und DVDs bereits durch Abgaben belastet sind und damit angemessene Verwertung gewährleistet ist.
• Eine fehlende Vorlage an den EuGH begründet nicht zwingend einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG, wenn der EuGH in einer gleichgelagerten Sache die Auslegung klärt (acte éclairé).
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsrüge gegen Nichtanwendung von §54a Abs.1 UrhG a.F. auf Kopierstationen • Kopierstationen, die ohne PC direkt von optischen Datenträgern kopieren, fallen nicht unter § 54a Abs.1 UrhG a.F. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH hierzu ist unbegründet, weil die Geräte und DVDs bereits durch Abgaben belastet sind und damit angemessene Verwertung gewährleistet ist. • Eine fehlende Vorlage an den EuGH begründet nicht zwingend einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG, wenn der EuGH in einer gleichgelagerten Sache die Auslegung klärt (acte éclairé). Die Beschwerdeführerin rügte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der autonom arbeitende Kopierstationen, mit Laufwerk zur Aufnahme von CDs/DVDs und mehreren Brennerlaufwerken, nicht unter § 54a Abs.1 Satz1 UrhG a.F. fallen. Die Geräte ermöglichen das Kopieren von optischen Datenträgern ohne PC. Streitparteien sind die Betreiber bzw. Vertreiber solcher Kopierstationen und Rechteinhaber/Verwertungsgesellschaften. Der BGH hatte die Anwendung der Vergütungspflicht nach § 54a a.F. verneint. Die Beschwerdeführerin machte grundgesetzliche und verfahrensrechtliche Mängel geltend, insbesondere Verletzungen des Eigentumsgrundrechts und des Vorlagegebots an den EuGH. Die Verfassungsbeschwerde wurde zur Entscheidung vorgelegt. Relevante Umstände sind, dass Laufwerke und DVDs bereits Abgaben unterliegen und der EuGH inzwischen zu vergleichbaren Fragen entschieden hat. • Zur Sache: Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung des BGH die angemessene Verwertung der Urheber nicht verhindert; Laufwerke und Datenträger sind bereits mit Abgaben belastet, sodass Art.14 Abs.1 GG nicht verletzt wird. • Vorlagepflicht an den EuGH: Zwar fehlt es an einer Begründung der Nichtvorlage, und zum Zeitpunkt des BGH-Urteils lag eine mögliche Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV nahe; dies wiegt jedoch nicht zuungunsten der Beschwerde, weil der EuGH inzwischen in einer vergleichbaren Sache (C-467/08) klargestellt hat, dass Ausgleichsregelungen nur für Geräte/Medien gelten, die mutmaßlich für private Vervielfältigungen genutzt werden. • Acte éclairé: Aufgrund der tatsächlichen Besonderheiten von Kopierstationen kommt die Situation eines acte éclairé in Betracht; die EuGH-Rechtsprechung beantwortet die Auslegungsfrage in gleichgelagerten Fällen, sodass eine Nichtvorlage nicht als verfassungswidrig i.S.v. Art.101 Abs.1 S.2 GG anzusehen ist. • Verfahrensrechtlich: Auch die Beanstandung des Verstoßes gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG führt nicht zur Aufhebung, weil die Umstände eine Vorlagepflicht nicht erzwingen und die europäische Klärung bereits erfolgt ist. • Rechtsnormen: Relevant sind §54a UrhG a.F. (Vergütung für Vervielfältigungsgeräte), Art.14 Abs.1 GG (Eigentum), Art.101 Abs.1 S.2 GG (Begründungspflicht für Nichtvorlage) sowie Art.267 AEUV und die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung des Urheberrechts. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist in der Sache unbegründet. Der Beschwerde fehlt die Aussicht auf Erfolg, weil die betroffenen Kopierstationen nicht unter §54a Abs.1 UrhG a.F. fallen und die Rechte der Urheber durch bereits bestehende Abgaben gewahrt sind. Eine behauptete Verletzung des Art.14 Abs.1 GG ist damit nicht gegeben. Ebenso ist ein Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG nicht festgestellt worden, da der EuGH die einschlägigen Auslegungsfragen in einem gleichgelagerten Verfahren geklärt hat und daher die Nichtvorlage des BGH nicht als unhaltbar anzusehen ist. Damit bleibt die angegriffene Entscheidung des BGH verbindlich und die Verfassungsbeschwerde erfolglos.