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Beschluss

1 BvR 506/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art.101 Abs.1 Satz 2 GG, weil eine Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV fehlt. • Bei der Frage, ob für Personalcomputer eine Vergütungspflicht nach §§54 ff. UrhG a.F. besteht, sind europarechtliche Vorgaben insbesondere die Urheberrechtsrichtlinie und Art.267 AEUV zu berücksichtigen. • Der Bundesgerichtshof hat im Wege der Rückverweisung die Pflicht, die Vorlagepflicht zu prüfen und richtlinienkonforme Auslegungsfragen, insbesondere zur Anwendbarkeit des gerechten Ausgleichs auf digitale Träger, zu klären.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Beanstandung mangelhafter Vorlageprüfung zu Geräteabgabe für PCs • Das Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art.101 Abs.1 Satz 2 GG, weil eine Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV fehlt. • Bei der Frage, ob für Personalcomputer eine Vergütungspflicht nach §§54 ff. UrhG a.F. besteht, sind europarechtliche Vorgaben insbesondere die Urheberrechtsrichtlinie und Art.267 AEUV zu berücksichtigen. • Der Bundesgerichtshof hat im Wege der Rückverweisung die Pflicht, die Vorlagepflicht zu prüfen und richtlinienkonforme Auslegungsfragen, insbesondere zur Anwendbarkeit des gerechten Ausgleichs auf digitale Träger, zu klären. Die Beschwerdeführerin, eine Verwertungsgesellschaft, nahm die Herstellerin und Verkäuferin von Personalcomputern auf Auskunft und Zahlung einer Geräteabgabe in Anspruch. Sie begehrte die Feststellung, dass für jedes verkaufte Gerät eine Vergütung nach dem veröffentlichten Tarif zu zahlen sei; die Schiedsstelle hatte einen niedrigeren Tarif vorgeschlagen. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Forderung zum Teil anerkannt; der Bundesgerichtshof wies die Klage jedoch vollständig ab. Der BGH begründete die Abweisung damit, dass PCs nicht unter den Vergütungsbegriff des §54a UrhG a.F. fielen und digitale Vervielfältigungen nicht mit analogen Fotokopien zu vergleichen seien. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte und insbesondere eine unzureichende Auseinandersetzung des BGH mit der Vorlagepflicht an den EuGH nach Art.267 AEUV. • Die Kammer hält an der Rechtsprechung fest, wonach bei Prüfung einer Verletzung des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG primär die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV zu prüfen ist und nicht allein die vertretbare Auslegung des materiellen Unionsrechts. • Das Schweigen des BGH zu Art.267 Abs.3 AEUV und zur unionsrechtlichen Relevanz macht eine verfassungsrechtliche Kontrolle unmöglich; eine Vorlagepflicht liegt nahe, weil die Richtlinie 2001/29/EG Erwägungen aufwirft, die eine andere Beurteilung ermöglichen. • Der EuGH hat in C-467/08 entschieden, dass Mitgliedstaaten bei erlaubten Privatkopien einen gerechten Ausgleich vorsehen müssen und die Anwendung der Abgabe auf nicht für private Vervielfältigungen bestimmte Geräte nicht ohne Weiteres zulässig ist; dies klärt aber nicht abschließend, ob digitale Träger und Geräte generell auszuschließen sind. • Für die Fortführung des Verfahrens hat der BGH unter Berücksichtigung von Art.14 GG eine richtlinienkonforme Auslegung des §54a UrhG a.F. vorzunehmen; dabei sind technische Schutzmaßnahmen, die Unterscheidung zwischen analoger und digitaler Vervielfältigung und die hauptsächliche Verwendung der Geräte (privat vs. gewerblich) zu beachten. • Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig insoweit, als die Beschwerdeführerin nicht prozessstandschaftlich für eine andere Verwertungsgesellschaft auftreten kann; andere Rügen bedürfen keiner Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2008 wird aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, weil der BGH in unzureichender Weise die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geprüft hat. Der BGH hat nun die unionsrechtlichen Fragen zu klären, insbesondere ob und in welchem Umfang §§54 ff. UrhG a.F. auf Personalcomputer und digitale Träger anzuwenden sind, ob technische Schutzmaßnahmen und die hauptsächliche Verwendung der Geräte zu berücksichtigen sind und ob eine differenzierte Anwendung der Abgabe erforderlich ist. Die Entscheidung stellt klar, dass verfassungsgerichtlich nicht über die materielle Rechtsauslegung endgültig entschieden wird, sondern der Fachgerichtsbarkeit die richtlinienkonforme Fortführung des Verfahrens obliegt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 333.000 € festgesetzt.