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Urteil

1 BvR 699/06

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt werden. • Für die Vergütungsfestsetzung ist der Wert des Streit- oder Verfahrensgegenstands maßgeblich; im vorliegenden Fall wurde dieser auf 50.000 € festgelegt.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren • Der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt werden. • Für die Vergütungsfestsetzung ist der Wert des Streit- oder Verfahrensgegenstands maßgeblich; im vorliegenden Fall wurde dieser auf 50.000 € festgelegt. Ein Antragsteller reichte eine Verfassungsbeschwerde ein und beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Bemessungsgrundlage für die anwaltlichen Gebühren im Verfahren. Zur rechtlichen Grundlage wurden § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) herangezogen. Es ging nicht um die materiell-rechtliche Entscheidung der Beschwerde, sondern ausschließlich um die Höhe des Gegenstandswerts für Abrechnungszwecke. Die Festsetzung wirkt sich auf die Vergütung und gegebenenfalls auf Kostenfolgen aus. Die Parteien und Verfahrensdetails zur Sache selbst sind nicht Teil dieses Beschlusses. Das Gericht traf eine konkrete geldwerte Festlegung des Gegenstandswerts. • Rechtliche Grundlage ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts bemisst sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands, der für die Gebührenbemessung maßgeblich ist. • Da die Entscheidung nur die Abrechnungsgrundlage betrifft, war eine konkrete Festlegung eines Geldbetrags zur Sicherstellung einer einheitlichen Vergütungsgrundlage erforderlich. • Vorliegend legt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit aus Gründen der Gebührenbemessung und Rechtssicherheit auf einen konkreten Betrag fest. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt. Damit ist für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung und etwaiger Kostenerstattungsansprüche eine verbindliche Bemessungsgrundlage gegeben. Die Entscheidung betrifft nicht die inhaltliche Prüfung der Verfassungsbeschwerde, sondern ausschließlich die Abrechnungsgrundlage nach RVG. Der Beschluss schafft Klarheit und Verlässlichkeit für die Vergütungsfestsetzung in vergleichbaren Verfahren.