Beschluss
2 BvR 132/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt ein deutliches Überwiegen der Gründe voraus, die für ihren Erlass sprechen.
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Untersagung einer nicht akuten Medikation verlangt, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde.
• Bei Anordnungen, die möglicherweise irreversible Gefahren abwenden sollen, ist auch das Risiko schwerer Nachteile bei Erlass der Anordnung in die Abwägung einzubeziehen.
• Im vorläufigen Rechtsschutz kann nicht abschließend geklärt werden, ob frühere Zwangsmedikationen verfassungswidrig waren; deshalb kann eine einstweilige Untersagung künftiger akuter Zwangsmedikationen versagt werden, wenn das Risiko schwerer Gefahren bei Erfolgslosigkeit der Beschwerde überwiegt.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung gegen Zwangsmedikation abgewiesen • Eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt ein deutliches Überwiegen der Gründe voraus, die für ihren Erlass sprechen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Untersagung einer nicht akuten Medikation verlangt, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde. • Bei Anordnungen, die möglicherweise irreversible Gefahren abwenden sollen, ist auch das Risiko schwerer Nachteile bei Erlass der Anordnung in die Abwägung einzubeziehen. • Im vorläufigen Rechtsschutz kann nicht abschließend geklärt werden, ob frühere Zwangsmedikationen verfassungswidrig waren; deshalb kann eine einstweilige Untersagung künftiger akuter Zwangsmedikationen versagt werden, wenn das Risiko schwerer Gefahren bei Erfolgslosigkeit der Beschwerde überwiegt. Der Beschwerdeführer beantragte eine einstweilige Anordnung, die der Maßregelvollzugseinrichtung Zwangsmedikation und Druck zur Einwilligung untersagen sollte. Er rügte, die Klinik habe ihn durch Androhung erneuter Unterbringung zur Zustimmung zu einer nach seinen Angaben nicht akut veranlassten Medikation veranlasst. Vorinstanzen befassten sich mit Medikationen, die als akute Kriseninterventionen angesehen wurden; die behauptete nicht akute Medikation war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seine Einwilligung nur unter Druck gegeben. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG und nahm eine Abwägung der zu erwartenden Nachteile vor. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 32 BVerfGG ist eine einstweilige Anordnung nur bei dringendem Bedarf und deutlichem Überwiegen der Gründe für ihren Erlass zulässig; es ist eine Abwägung zwischen den Folgen bei Unterlassung und den Folgen bei Ergehen der Anordnung vorzunehmen. • Unzulässigkeit hinsichtlich nicht akuter Medikation: Der Rechtsweg wurde nicht erschöpft, weil die Vorinstanzen nur Medikationen im Rahmen akuter Kriseninterventionen behandelt haben; daher durfte die weitergehende Rüge nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden. • Offenbleiben bestimmter Fragen: Ob frühere Zwangsmedikationen verfassungswidrig waren oder ob der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt wurde, kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend geklärt werden. • Ergebnis der Abwägung: Zwar sind Zwangsmedikationen schwerwiegende Grundrechtseingriffe, doch steht dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers das gewichtige Risiko gegenüber, dass bei Erlass der einstweiligen Anordnung und späterer Unbegründetheit der Beschwerde eine real eintretende Gefahr für Leib oder Leben des Untergebrachten oder Dritter nicht verhindert würde. • Konsequenz: Wegen des nicht hinreichenden deutlichen Überwiegens der für einen Anordnungsersuch sprechenden Gründe ist die beantragte einstweilige Anordnung abzulehnen. Die begehrte einstweilige Anordnung wird abgelehnt. Soweit der Beschwerdeführer die Untersagung einer nicht akut veranlassten Medikation verlangt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Rechtsweg nicht in gehöriger Weise erschöpft wurde. Hinsichtlich der vorläufigen Untersagung künftiger akuter Zwangsmedikationen konnte nicht festgestellt werden, dass die für einen Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen, da bei Erfolgslosigkeit der Beschwerde erhebliche Gefahren für den Untergebrachten oder Dritte eintreten könnten. Die Abwägung führte daher dazu, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.