Beschluss
2 BvE 1/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 55 GG regelt Unvereinbarkeit des Amtes des Bundespräsidenten mit anderen Ämtern, nicht aber die Zulassung von Kandidaten.
• Eine Kandidatur begründet noch keine Funktionsvermischung; daher müssen Wahlvorschläge nicht wegen möglicher Inkompatibilität zurückgewiesen werden.
• Ein vorzeitiger Rücktritt des Amtsinhabers führt nicht zu einer gesetzlichen Rückwirkung des Amtsantritts des Nachfolgers; § 10 BPräsWahlG schließt einen rückwirkenden Amtsbeginn aus.
Entscheidungsgründe
Keine Zurückweisung von Bundespräsidentschaftskandidaten wegen vermuteter Inkompatibilität • Art. 55 GG regelt Unvereinbarkeit des Amtes des Bundespräsidenten mit anderen Ämtern, nicht aber die Zulassung von Kandidaten. • Eine Kandidatur begründet noch keine Funktionsvermischung; daher müssen Wahlvorschläge nicht wegen möglicher Inkompatibilität zurückgewiesen werden. • Ein vorzeitiger Rücktritt des Amtsinhabers führt nicht zu einer gesetzlichen Rückwirkung des Amtsantritts des Nachfolgers; § 10 BPräsWahlG schließt einen rückwirkenden Amtsbeginn aus. Die Antragstellerin, eine politische Partei, beantragte eine einstweilige Anordnung eine Woche vor der 14. Bundesversammlung, die am 30. Juni 2010 den Bundespräsidenten wählen sollte. Sie rügte, dass wegen des Rücktritts des bisherigen Bundespräsidenten zum 31. Mai 2010 der neu Gewählte rückwirkend ab diesem Datum Amtsträger geworden wäre. Deshalb müssten Kandidaten, die nach dem 31. Mai 2010 öffentliche Ämter innehatten, von der Wahl ausgeschlossen werden. Ziel des Antrags war vorbeugend die Zulassung möglicher Wahlvorschläge zu beeinflussen. Die Antragsgegner leiteten die Zulassung der Vorschläge; strittig war, ob sie verpflichtet gewesen wären, Vorschläge wegen Art. 55 GG zurückzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte insbesondere die Auslegung von Art. 55 GG und § 10 BPräsWahlG. • Der Antrag ist offensichtlich unbegründet; es besteht kein Anlass, Beschränkungen der Kandidatur bereits im Vorfeld vorzunehmen. • Art. 55 GG normiert die Unvereinbarkeit des Amtes des Bundespräsidenten mit anderen Ämtern, bezweckt die Verhinderung von Funktionsvermischung im Amt und richtet sich auf die Amtsausübung, nicht auf die Zulassung von Kandidaten. • Die bloße Kandidatur begründet keine Gefahr der Funktionsvermischung oder Funktionsverschiebung; eine solche Gefahr tritt erst mit der tatsächlichen Amtsausübung ein. • Der vorzeitige Rücktritt des Vorgängers begründet keine gesetzliche Rückwirkung des Amtsantritts des neu Gewählten; die Rechtsordnung kennt keine Ex-tunc-Fiktion für den Amtsbeginn in solchen Fällen. • § 10 BPräsWahlG bestimmt in vollem Wortlaut, dass das Amt des Bundespräsidenten mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorgängers beginnt, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages; damit ist ein rückwirkender Amtsbeginn ausgeschlossen. • Da ein Gewählter seine Wahl erst nach der Wahl annehmen kann, schließt der Wortlaut von § 10 BPräsWahlG eine rückwirkende Wirkung aus. • Ob die einstweilige Anordnung durch Zeitablauf hinfällig geworden ist, bleibt offen; jedenfalls ist der Antrag durch die Zurückweisung im Organstreitverfahren erledigt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Antragsgegner waren nicht verpflichtet, Wahlvorschläge wegen angeblicher Inkompatibilität nach Art. 55 GG bereits im Vorfeld zurückzuweisen. Art. 55 GG bezieht sich auf die tatsächliche Amtsausübung und verhindert nicht die Stellung von Kandidaten; eine Kandidatur allein begründet keine Unvereinbarkeit. Der vorzeitige Rücktritt des Vorgängers führt nicht zu einem rückwirkenden Amtsbeginn des Nachfolgers, weil § 10 BPräsWahlG einen solchen Ausschluss normiert und die Annahme der Wahl voraussetzt. Damit bestand kein rechtlicher Grund, Kandidaten vor der Wahl zurückzuweisen, und der Antrag entfiel beziehungsweise war unbegründet.