Beschluss
2 BvR 1/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
• Das Absehen von der Verfolgung nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO begründet nicht die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs.
• Zwischen nationaler und internationaler Strafgerichtsbarkeit besteht kein funktionaler Einbezug des Internationalen Strafgerichtshofs in die nationale Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch §153f Abs.2 Nr.4 StPO • § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. • Das Absehen von der Verfolgung nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO begründet nicht die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs. • Zwischen nationaler und internationaler Strafgerichtsbarkeit besteht kein funktionaler Einbezug des Internationalen Strafgerichtshofs in die nationale Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer, ruandischer Staatsangehöriger wohnhaft in Frankreich, wurde wegen eines Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs in Frankreich in Auslieferungshaft genommen. Dem Beschwerdeführer werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der Demokratischen Republik Kongo für 2009 vorgeworfen. Der Generalbundesanwalt leitete parallele Ermittlungen ein, sah jedoch mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 nach §153f Abs.2 Satz1 Nr.4 StPO von der Verfolgung insoweit ab, als ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof betrieben wird. Der Beschwerdeführer rügte, dadurch sei ihm der gesetzliche Richter entzogen worden; er machte geltend, §153f Abs.2 Satz1 Nr.4 StPO überlasse die Bestimmung des zuständigen Gerichts der Exekutive und begründe eine Wahlfreiheit der Behörden. Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unbegründet erachtet. • §153f StPO regelt das eingeschränkte Ermessen der Staatsanwaltschaft bei Völkerstraftaten und dient der Verhinderung von Straflosigkeit durch internationale Solidarität; das Weltrechtsprinzip begründet eine gestufte Zuständigkeitspriorität zugunsten Tatortstaat, Heimatstaat, internationaler Gerichte und schließlich Drittstaaten. • §153f Abs.2 Satz1 Nr.4 StPO erlaubt in Fällen ohne Inlandsbezug das Absehen von der Verfolgung, wenn ein internationales Gericht oder Tatort-/Heimatstaat die Verfolgung übernimmt; dies ist eine gesetzlich geregelte, nicht beliebige Ermessensteilung. • Die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs ergibt sich aus dessen Statut (Art.5,11,12 IStGH-Statut) und dem Komplementaritätsprinzip (Art.17 IStGH-Statut); das nationale Absehen von Verfolgung begründet nicht automatisch die Zuständigkeit des IStGH. • Eine funktionale Verschränkung, wie sie beim EuGH wegen des Vorabentscheidungsverfahrens besteht, liegt nicht vor; der IStGH ist nicht funktional in die deutsche Gerichtsbarkeit eingegliedert. • Die Staatsanwaltschaft hat kein Wahlrecht zwischen nationalen Gerichten und dem IStGH; sie kann nur vor deutschen Gerichten anklagen, sodass keine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art.101 Abs.1 Satz2 GG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. §153f Abs.2 Satz1 Nr.4 StPO verletzt Art.101 Abs.1 Satz2 GG nicht; das Absehen von der Strafverfolgung in Deutschland begründet nicht die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und führt nicht zur funktionalen Eingliederung des IStGH in die nationale Gerichtsbarkeit. Die Regelung stellt eine zulässige gesetzliche Einschränkung des Verfolgunsermessens bei Völkerstraftaten dar, die dem Weltrechtsprinzip und dem verfassungsrechtlichen Schutz des gesetzlichen Richters Rechnung trägt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich infolgedessen; die Entscheidung ist unanfechtbar.