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Beschluss

2 BvR 576/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mit Verlegung des Beschwerdeführers ist das im fachgerichtlichen Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel erledigt; ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist nicht dargetan. • Die bloße theoretische Möglichkeit einer Rückverlegung begründet keine Wiederholungsgefahr und damit kein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses. • Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Erledigung gezielt zur Beeinträchtigung des Rechtschutzes herbeigeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Verlegung; kein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses • Mit Verlegung des Beschwerdeführers ist das im fachgerichtlichen Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel erledigt; ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist nicht dargetan. • Die bloße theoretische Möglichkeit einer Rückverlegung begründet keine Wiederholungsgefahr und damit kein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses. • Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Erledigung gezielt zur Beeinträchtigung des Rechtschutzes herbeigeführt wurde. Der Beschwerdeführer war in der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht, wo seine eingehende Behörden- und Gerichtspost inhaltlich kontrolliert wurde. Er rügte dies vor den fachgerichtlichen Instanzen und wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt M. verlegt und ist mittlerweile in Freiheit. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückverlegung in die Anstalt S. sei nicht ausgeschlossen und beruft sich damit auf eine mögliche Wiederholungsgefahr. Er legt keine konkreten Umstände dar, die eine solche Rückverlegung wahrscheinlich erscheinen lassen oder die Erledigung in einem Zusammenhang mit dem anhängigen Rechtsstreit zeigen. • Die Verlegung des Beschwerdeführers hat das verfolgte Rechtsschutzziel im fachgerichtlichen Verfahren erledigt, sodass grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse entfallen ist. • Eine Ausnahme wegen Wiederholungsgefahr kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung ergeben; die bloße theoretische Möglichkeit einer Rückverlegung genügt nicht. • Der Vortrag des Beschwerdeführers liefert keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückverlegung wahrscheinlich ist oder dass die Erledigung gezielt zur Verhinderung des Rechtsschutzes erfolgte. • Soweit behauptet wird, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für auch künftig mögliche Entscheidungen gegen die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer der Anstalt M. spreche für ein Fortbestehen des Interesses, ergibt sich hieraus kein rechtlich tragfähiger Gesichtspunkt. • Mangels Darlegung konkreter Tatsachen ist nicht entscheidbar, ob die fachgerichtliche Behandlung der Postkontrolle Grundrechte verletzt hat. • Auf weitere Ausführungen wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Verfassungsbeschwerde wird mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt S. wahrscheinlich ist oder dass die Erledigung im Zusammenhang mit dem anhängigen Rechtsstreit gezielt herbeigeführt wurde. Folglich besteht keine erkennbare Wiederholungsgefahr, die ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses begründen würde. Es kann daher nicht entschieden werden, ob durch die im Vollzug praktizierte Kontrolle der eingehenden Post Grundrechte verletzt wurden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.