Beschluss
2 BvR 983/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Disziplinarmaßnahmen gegen Gefangene unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art.103 Abs.2 GG und dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage verhängt werden.
• Die bloße Inanspruchnahme von Schreibhilfe durch einen Mitgefangenen stellt jedenfalls keine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsdienstleistung nach dem RDG dar; der Leistungsempfänger ist durch das RDG gerade nicht strafbewehrt.
• Im Eilrechtsschutz ist bei belastenden Maßnahmen sicherzustellen, dass der Betroffene umgehend gerichtliche Prüfung herbeiführen kann; eine summarische Prüfung darf nicht ohne hinreichende Sachaufklärung zu einer rechtfertigenden Feststellung führen.
• Die Annahme, allein die Inanspruchnahme von Gefälligkeiten begründe automatisch gefährliche Abhängigkeitsverhältnisse und damit einen erheblichen Pflichtverstoß, genügt den Anforderungen an Vorhersehbarkeit nicht.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Basis für disziplinarische Sanktion wegen Schreibhilfe im Strafvollzug • Disziplinarmaßnahmen gegen Gefangene unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art.103 Abs.2 GG und dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage verhängt werden. • Die bloße Inanspruchnahme von Schreibhilfe durch einen Mitgefangenen stellt jedenfalls keine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsdienstleistung nach dem RDG dar; der Leistungsempfänger ist durch das RDG gerade nicht strafbewehrt. • Im Eilrechtsschutz ist bei belastenden Maßnahmen sicherzustellen, dass der Betroffene umgehend gerichtliche Prüfung herbeiführen kann; eine summarische Prüfung darf nicht ohne hinreichende Sachaufklärung zu einer rechtfertigenden Feststellung führen. • Die Annahme, allein die Inanspruchnahme von Gefälligkeiten begründe automatisch gefährliche Abhängigkeitsverhältnisse und damit einen erheblichen Pflichtverstoß, genügt den Anforderungen an Vorhersehbarkeit nicht. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Bei der Briefkontrolle stellte die JVA ein maschinenschriftliches Schreiben an den Generalbundesanwalt fest, das nach Auffassung der Anstalt von einem Mitgefangenen gefertigt worden war. Die Anstalt wertete dies als unbefugtes Veranlassen geschäftlicher Angelegenheiten und verhängte eine zweiwöchige getrennte Unterbringung und den Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen. Der Beschwerdeführer beantragte im Eilverfahren die Aussetzung der Disziplinarmaßnahme und behauptete, er habe lediglich Kameradschaftshilfe in Anspruch genommen; ein schuldhafter Verstoß liege nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer bestätigte nach summarischer Prüfung die Maßnahme mit der Begründung, die Schreibhilfe könne als unerlaubte Rechtsdienstleistung und als Gefahr für Abhängigkeitsverhältnisse gewertet werden. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge, Art.19 Abs.4 GG sowie weitere Grundrechte seien verletzt worden. • Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt, weil die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Eilrechtsschutzes und des effektiven Rechtsschutzes betroffen waren. • Disziplinarmaßnahmen unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art.103 Abs.2 GG; sanktioniertes Verhalten muss für den Adressaten vorhersehbar gesetzlich bestimmt sein. • Offensichtlich lag keine Sanktionierung wegen eines Verstoßes gegen das RDG vor: Das Verbot des §3 RDG richtet sich nicht gegen denjenigen, dem die Leistung erbracht wird; die bloße Inanspruchnahme einer Rechtsdienstleistung ist nicht tatbestandsmäßig. • Die Strafvollstreckungskammer hat ohne ausreichende Auseinandersetzung mit der Vorhersehbarkeit und der erforderlichen konkreten Feststellungen die bloße Entgegennahme von Schreibhilfe als Beleg für die Bildung gefährlicher Abhängigkeitsverhältnisse gewertet. Eine solche Verallgemeinerung genügt nicht, weil nicht jede Gefälligkeit oder Gegenseitigkeitsbeziehung als ordnungsstörend verboten sein darf. • Die Kammer durfte die Maßnahme nicht durch eine von der Anstalt nicht vorgetragene, andere Rechtsgrundlage ersetzen; damit war die summarische Prüfung unzureichend. • Aufgrund dieser Mängel wurde das Verfahren aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich: Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 14.04.2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art.19 Abs.4 GG und ist aufzuheben. Die Kammer stellte fest, dass die rechtliche Grundlage und die Vorhersehbarkeit der disziplinarischen Sanktion nicht ausreichend dargelegt und überprüft wurden, insbesondere weil die bloße Inanspruchnahme von Schreibhilfe keine Verletzung des RDG begründet und die Annahme gefährlicher Abhängigkeitsverhältnisse nicht ohne konkrete Feststellungen tragfähig ist. Das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen. Damit wurde dem Beschwerdeführer effektiver gerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt, weil die bisherige summarische Prüfung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügte.