Beschluss
1 BvR 555/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen nach § 325 Abs. 1 HGB dient einem erheblichen Allgemeininteresse und rechtfertigt damit mögliche Eingriffe in Grundrechte.
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügt.
• Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ohne weitere Sachentscheidung feststellen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Offenlegungspflicht nach HGB • Die Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen nach § 325 Abs. 1 HGB dient einem erheblichen Allgemeininteresse und rechtfertigt damit mögliche Eingriffe in Grundrechte. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügt. • Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ohne weitere Sachentscheidung feststellen. Die Beschwerdeführerin wurde wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB mit einem Ordnungsgeld bedroht. Sie rügt Verletzungen ihrer Grundrechte, insbesondere informationeller Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigentum (Art. 14 GG). Die Beschwerde wurde anwaltlich vorgetragen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden könne. Relevante Vorentscheidungen zur Offenlegungspflicht und deren Rechtfertigung durch Allgemeininteresse lagen bereits vor. • Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den formellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG, weshalb sie unzulässig ist. • Die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 HGB verfolgt Zwecke des erheblichen Allgemeininteresses, namentlich den Schutz des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und Kontrollmöglichkeiten gegenüber haftungsbeschränkten Gesellschaften. • Diese mit der Offenlegung verbundenen möglichen Eingriffe in Grundrechte sind vor dem Hintergrund des dargelegten Allgemeininteresses als gerechtfertigt anzusehen; die Beschwerdeführerin hat sich nicht mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. • Mangels genügender Begründung sind die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen; daher ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben. • Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet und die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen offenkundig nicht genügte. Sachdienliche materielle Einwände gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 HGB wurden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, dass die Offenlegungspflicht dem erheblichen Allgemeininteresse dient und mögliche Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt. Mangels überzeugender Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung bestand kein Anlass zur Annahme der Beschwerde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.