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Beschluss

2 BvR 1083/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO ist nur dann geboten, wenn bei Durchführung des Vollzugs nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr droht und diese nicht durch verfügbare Vollzugsmittel abgewendet werden kann. • Bei Zweifeln oder Anhaltspunkten für eine ausnahmsweise gebotene Haftunterbrechung sind die Vollstreckungsbehörden verfassungsrechtlich verpflichtet, den Gesundheitszustand, die Lebenserwartung und Gefährdung des Verurteilten ausreichend aufzuklären; ggf. sind ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. • Die gebotene verfassungsrechtliche Prüfung kann auch dann ausreichen, wenn die Behörden die Grundrechtsprüfung nicht ausdrücklich zitieren, solange die Auseinandersetzung mit den relevanten Anforderungen erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftunterbrechung bei nicht nachgewiesener lebensbedrohlicher Erkrankung • Eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO ist nur dann geboten, wenn bei Durchführung des Vollzugs nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr droht und diese nicht durch verfügbare Vollzugsmittel abgewendet werden kann. • Bei Zweifeln oder Anhaltspunkten für eine ausnahmsweise gebotene Haftunterbrechung sind die Vollstreckungsbehörden verfassungsrechtlich verpflichtet, den Gesundheitszustand, die Lebenserwartung und Gefährdung des Verurteilten ausreichend aufzuklären; ggf. sind ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. • Die gebotene verfassungsrechtliche Prüfung kann auch dann ausreichen, wenn die Behörden die Grundrechtsprüfung nicht ausdrücklich zitieren, solange die Auseinandersetzung mit den relevanten Anforderungen erkennbar ist. Der chronisch herzkranke Beschwerdeführer wurde 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung begann 2010. Die Staatsanwaltschaft lehnte am 13.01.2011 eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO ab, gestützt auf die Stellungnahme der Anstaltsärztin, die keine schwere Erkrankung oder akute Gefährdung sah. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen daraufhin Anträge und Beschwerden als unbegründet zurück; eine gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde abgelehnt. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 und 2 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und machte geltend, der Vollzug stelle eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar. Er beanstandete ferner unzureichende Sachaufklärung durch die Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Verfassungsbeschwerde und erklärte sie für unbegründet. • Grundprinzip: Der staatliche Strafanspruch ist grundsätzlich durchzusetzen; Grenzen bilden die Grundrechte des Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S.1 GG) und die Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG). • Verhältnismäßigkeit: Liegen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass der weitere Vollzug nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr verursacht, ist durch Abwägung zu prüfen, ob die Fortsetzung unverhältnismäßig ist; eine Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn Leben oder erhebliche Gesundheitsschäden zu befürchten sind. • Normenrelevanz: § 455 Abs. 4 StPO verbietet Vollzug bei unmittelbarer Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahr; als Abhilfe kommen auch im Vollzug verfügbare medizinische Maßnahmen oder Behandlungen in externen Kliniken (§ 65 Abs. 2 StVollzG) in Betracht, sofern sie adäquat sind. • Aufklärungspflicht: Bei Anhaltspunkten für eine ausnahmsweise gebotene Haftunterbrechung müssen Vollstreckungsbehörde und Gerichte Einzelheiten zu Gesundheitszustand, Lebenserwartung und Gefährdung klären; dazu können ärztliche Stellungnahmen oder Sachverständigengutachten erforderlich sein. • Anwendung im vorliegenden Fall: Die vorliegenden Entscheidungen beruhten auf einer ärztlichen Stellungnahme der Anstaltsärztin (Fachärztin für Innere Medizin), die keine schwere Erkrankung oder akute Gefährdung feststellte; frühere umfassende Prüfungen der Haftfähigkeit lagen vor und der Beschwerdeführer brachte keine substantiierten neuen Befunde vor. • Keine Pflicht zur formelhaften Dokumentation: Es genügt, wenn die Behörden die verfassungsrechtlich relevanten Anforderungen erkennbar gegenüber den konkreten Umständen abgewogen haben; dies war hier der Fall. • Keine Veranlassung zu weitergehender Sachaufklärung: Mangels substantiierter Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bestanden keine verfassungsrechtlichen Gründe, ein weiteres Sachverständigengutachten zu veranlassen. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet; die Versagung der Haftunterbrechung war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörden haben die verfassungsrechtlichen Belange aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG berücksichtigt und auf Grundlage einer fachärztlichen Stellungnahme sowie früherer Prüfungen festgestellt, dass keine nahe Lebensgefahr oder schwerwiegende Gesundheitsgefahr besteht. Es lagen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung oder eine so dringende Gefährdung vor, die eine weitergehende Sachaufklärung oder ein Gutachten erforderlich gemacht hätten. Damit überwogen die Gründe für die Fortsetzung des Vollzugs gegenüber den entgegenstehenden Gesundheitsinteressen des Beschwerdeführers.