Beschluss
2 BvR 2076/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil entsteht.
• Das Unterlassen, einem Verfahrensbeteiligten eine der Gegenseite gehörende Stellungnahme zur Kenntnis zu geben, verletzt dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
• Ein Gehörsverstoß ist regelmäßig zu bejahen, wenn vor einer für den Beteiligten nachteiligen Entscheidung keine Gelegenheit zur Erwiderung auf eine gegnerische Stellungnahme eingeräumt wurde; dies ist unabhängig davon, ob eine Gegenstellungnahme das Ergebnis hätte ändern können.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör: Mitteilungspflicht gegnerischer Stellungnahmen • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil entsteht. • Das Unterlassen, einem Verfahrensbeteiligten eine der Gegenseite gehörende Stellungnahme zur Kenntnis zu geben, verletzt dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). • Ein Gehörsverstoß ist regelmäßig zu bejahen, wenn vor einer für den Beteiligten nachteiligen Entscheidung keine Gelegenheit zur Erwiderung auf eine gegnerische Stellungnahme eingeräumt wurde; dies ist unabhängig davon, ob eine Gegenstellungnahme das Ergebnis hätte ändern können. Der Beschwerdeführer rügte, das Oberlandesgericht habe ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Stellungnahme des Justizministeriums nicht zur Kenntnis gegeben. Diese Unterlassung machte er in seiner Verfassungsbeschwerde geltend. Das Bundesverfassungsgericht bekam die zuvor vorenthaltene Stellungnahme im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegt, der Beschwerdeführer konnte dazu Stellung nehmen. Es wurde geprüft, ob die Nichtmitteilung einen prozessualen Nachteil oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verursacht hat. Es ging nicht um die materiell-rechtliche Entscheidung des fachgerichtlichen Verfahrens, sondern um Verfahrensfragen hinsichtlich der Beteiligtenrechte und der Zulässigkeit des Vorgehens des Oberlandesgerichts. • Die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß der Rechtsprechung nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil entsteht. • Nachdem die dem Beschwerdeführer vorenthaltene Stellungnahme im Verfassungsbeschwerdeverfahren offengelegt und vom Beschwerdeführer erörtert wurde, konnte ausgeschlossen werden, dass rechtzeitige Kenntnisnahme zu einer günstigeren fachgerichtlichen Entscheidung hätte führen können. • Das Unterlassen, eine gegnerische Stellungnahme im Rechtsbeschwerdezug zugänglich zu machen, verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Beteiligte müssen Gelegenheit haben, sich zu tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Gegenseite zu äußern. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur sachrichtigen Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Stellung der Beteiligten im Verfahren; deshalb ist der Gehörsanspruch regelmäßig verletzt, wenn vor einer nachteiligen Entscheidung keine Erwiderungsmöglichkeit gewährt wurde. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR betont, dass es für die Beurteilung eines Gehörsverstoßes nicht entscheidend ist, ob eine Gegenstellungnahme das Ergebnis geändert hätte; Bedeutung hat insbesondere die Funktion des Gehörs für das Vertrauen der Beteiligten in die Justiz. • Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts lagen die später ergangenen klarstellenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts noch nicht vor; daher konnte nicht unterstellt werden, die Verfahrensrechte seien bewusst missachtet worden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; das Gericht stellte jedoch fest, dass das Oberlandesgericht durch die Nichtzugänglichmachung der Stellungnahme des Justizministeriums das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde die vorenthaltene Stellungnahme offengelegt und der Beschwerdeführer konnte sich dazu äußern, weshalb ausgeschlossen werden konnte, dass ihm durch frühere Kenntnis eine günstigere fachgerichtliche Entscheidung möglich gewesen wäre. Trotz der Gehörsverletzung führte dies nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und kein schwerer Nachteil durch die Nichtannahme entsteht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.