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Beschluss

1 BvR 194/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nahezu fünfjährige Untätigkeit des Finanzgerichts verletzte das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). • Bei der Prüfung auf unzulässige Verfahrenslänge sind Natur des Verfahrens, Bedeutung für die Parteien, Schwierigkeit der Sache, Verhalten der Beteiligten und von Dritten zu berücksichtigende Umstände zu gewichten. • Verwaltungs- oder vorgerichtliche Verfahrensabschnitte können zwar Bedeutung für den gerichtlichen Rechtsschutz haben; ihre Vorwirkung bedarf aber gesonderter Prüfung im Einzelfall.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch überlange Verfahrensdauer vor dem Finanzgericht • Die nahezu fünfjährige Untätigkeit des Finanzgerichts verletzte das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). • Bei der Prüfung auf unzulässige Verfahrenslänge sind Natur des Verfahrens, Bedeutung für die Parteien, Schwierigkeit der Sache, Verhalten der Beteiligten und von Dritten zu berücksichtigende Umstände zu gewichten. • Verwaltungs- oder vorgerichtliche Verfahrensabschnitte können zwar Bedeutung für den gerichtlichen Rechtsschutz haben; ihre Vorwirkung bedarf aber gesonderter Prüfung im Einzelfall. Der 1943 geborene Beschwerdeführer, einst Steuerberater, verzichtete 2000 auf seine Bestellung nach einem berufsgerichtlichen Verfahren. 2004 beantragte er die Wiederbestellung; die zuständige Steuerberaterkammer prüfte daraufhin den Antrag und führte umfangreiche Schriftwechsel, Aktenersuchen und Anhörungsverfahren durch. Die Kammer lehnte die Wiederbestellung im Februar 2005 ab; der Beschwerdeführer erhob Klage vor dem Finanzgericht und beantragte einstweilige Anordnungen. Das Finanzgericht führte das Verfahren weiter, lehnte Befangenheitsanträge und Anhörungsrügen ab und setzte im Zeitraum 2007 bis 2009 das Verfahren de facto nahezu vollständig aus. Erst Ende 2009 wurde mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte, vor allem wegen der langen Verfahrensdauer, und legte die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. • Anwendbare Normen und Grundsatz: Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur formellen, sondern auch effektiven Rechtsschutz; dieser erfordert zeitgerechte Verfahren. Bei der Beurteilung der Verfahrensdauer sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich Verfahrensart, Bedeutung der Sache, Schwierigkeit, Verhalten der Beteiligten und nicht dem Gericht zurechenbare Drittaktivitäten. • Sachverhaltswürdigung: Das Finanzgericht behandelte das Rechtsmittelverfahren insgesamt nahezu fünf Jahre lang. Zwar erklärt das Gericht anfängliche Verzögerungen teilweise mit dem Prozessverhalten des Beschwerdeführers, doch ist vor allem die nahezu zweijährige Phase völliger Untätigkeit des Gerichts zwischen Oktober 2007 und September 2009 ohne ersichtlichen Grund entscheidend. • Rechtsfolgen der Untätigkeit: Die anhaltende und unbegründete Untätigkeit des Finanzgerichts verletzte das Gebot eines zeitgerechten und effektiven Rechtsschutzes; dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. • Abgrenzung zu anderen Verfahrensabschnitten: Für die Verfahrensdauer vor der Steuerberaterkammer und vor dem Bundesfinanzhof sieht das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtliche Verletzung. Die Kammer hat das vorgerichtliche Verfahren hinreichend gefördert; der Bundesfinanzhof durfte für die Begründung der Revisionszulassung und die vertiefte Rechtsfragenprüfung eine Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen. • Prozessökonomische Erwägung: Gerichte müssen sich bei zunehmender Gesamtdauer verstärkt um Beschleunigung bemühen; das gilt besonders, wenn es um die Ausübung eines Berufs im verbleibenden Erwerbsleben älterer Antragsteller geht. • Ergebnisfolgen: Die Verfassungsbeschwerde wurde insoweit stattgegeben, als das Finanzgericht wegen überlanger Verfahrensdauer den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt hat; in den übrigen Teilen wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht (13 K 820/05) den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und begründet und wird gemäß § 93c BVerfGG teilweise stattgegeben. Für die Verfahrensabschnitte vor der Steuerberaterkammer und vor dem Bundesfinanzhof nimmt das Gericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da dort keine verfassungsrechtliche Verletzung festgestellt wurde. Sodann wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt; die Kostenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG im Lichte des nur teilweisen Erfolgs der Beschwerde. Insgesamt hat der Beschwerdeführer insofern gewonnen, als das Finanzgericht wegen seiner lang andauernden Untätigkeit verfassungsrechtlich zu rügen ist; die sonstigen angegriffenen Verfahrensabschnitte bleiben ohne Erfolg.