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Beschluss

1 BvR 2109/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein letztinstanzliches nationales Gericht muss nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen, es sei denn die unionsrechtliche Frage ist nicht entscheidungserheblich, bereits entschie­den oder die richtige Anwendung des Unionsrechts ist offenkundig. • Die Frage, ob sogenanntes 3‑mm‑Fleisch als Separatorenfleisch im Sinne von Anhang I Nr. 1.14 VO (EG) 853/2004 einzustufen ist, kann unter Bezug auf Erwägungsgrund 20 weit ausgelegt werden und daher als eindeutig beurteilt werden. • Eine abweichende Verwaltungspraxis einzelner Mitgliedstaaten begründet nicht ohne gerichtliche Bestätigung die Unklarheit der Rechtslage. • Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nur vor, wenn die Nichtvorlage an den EuGH offensichtlich unhaltbar ist; das ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Vorlagepflicht des OVG zur Einordnung von 3‑mm‑Fleisch als Separatorenfleisch • Ein letztinstanzliches nationales Gericht muss nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen, es sei denn die unionsrechtliche Frage ist nicht entscheidungserheblich, bereits entschie­den oder die richtige Anwendung des Unionsrechts ist offenkundig. • Die Frage, ob sogenanntes 3‑mm‑Fleisch als Separatorenfleisch im Sinne von Anhang I Nr. 1.14 VO (EG) 853/2004 einzustufen ist, kann unter Bezug auf Erwägungsgrund 20 weit ausgelegt werden und daher als eindeutig beurteilt werden. • Eine abweichende Verwaltungspraxis einzelner Mitgliedstaaten begründet nicht ohne gerichtliche Bestätigung die Unklarheit der Rechtslage. • Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nur vor, wenn die Nichtvorlage an den EuGH offensichtlich unhaltbar ist; das ist hier nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin, ein Fleisch verarbeitendes Unternehmen, stellt sogenanntes 3‑mm‑Fleisch her, das maschinell vom fleischtragenden Knochen gelöst, baadertechnisch gereinigt und durch eine 3‑mm‑Scheibe geführt wird. Der örtliche Landkreis verlangte die Kennzeichnung dieses Erzeugnisses als "Separatorenfleisch" nach Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die Beschwerdeführerin klagte und begehrte u.a. ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit der Behauptung, ihr 3‑mm‑Fleisch sei kein Separatorenfleisch. Die Verwaltungsgerichte wiesen ihre Klage zurück; das OVG lehnte die Berufungszulassung und eine Vorlage an den EuGH ab, weil die maßgebliche unionsrechtliche Regelung seiner Ansicht nach eindeutig auszulegen sei und die Auffassung der Europäischen Kommission die Auslegung stütze. Die Beschwerdeführerin rügte dadurch Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). • Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; sie hat keine Aussicht auf Erfolg und verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. • Der EuGH ist gesetzlicher Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; nationale Gerichte haben nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, sofern die unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich und nicht offenkundig beantwortet ist. • Nach der ständigen Rechtsprechung darf ein letztinstanzliches Gericht von der Vorlage absehen, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist; dies ist nur zu verneinen, wenn die Annahme der Offensichtlichkeit nicht von anderen Gerichten geteilt würde oder einschlägige EuGH‑Rechtsprechung fehlt und die nationale Entscheidung den Beurteilungsrahmen unvertretbar überschreitet. • Das OVG hat die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben geprüft, insbesondere die Definition in Anhang I Nr. 1.14 und Erwägungsgrund 20 sowie die Unterscheidung der Qualitätskategorien in Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 und 4, und die Auffassung der Europäischen Kommission berücksichtigt. • Die Auslegung, Separatorenfleisch im Sinne der Verordnung erfasse auch schonender gewonnene maschinelle Erzeugnisse wie 3‑mm‑Fleisch, ist angesichts des weiten Wortlauts, des Erwägungsgrundes 20 und der Differenzierung in Anhang III vertretbar und nicht offensichtlich unhaltbar. • Abweichende Verwaltungspraxen in einzelnen Mitgliedstaaten und vereinzelte fachliche Stimmen, die 3‑mm‑Fleisch nicht als Separatorenfleisch einordnen, genügen nicht, um die Annahme der Eindeutigkeit der Rechtslage als unvertretbar erscheinen zu lassen. • Die bloße Differenz zwischen gerichtlicher und gutachterlicher Auffassung entzieht dem OVG‑Ermessen nicht die Vertretbarkeit; eine Vorlagepflicht an den EuGH war deshalb nicht geboten. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Das Oberverwaltungsgericht durfte nach Prüfung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften, der Erwägungen der Verordnung und der einschlägigen Auffassungen der Europäischen Kommission von einer eindeutigen Rechtslage ausgehen und daher ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH unterlassen. Die Einordnung des hergestellten 3‑mm‑Fleischs als Separatorenfleisch ist unter den dargelegten Gesichtspunkten vertretbar und nicht offenkundig falsch. Damit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die versagte Vorlage; die Beschwerdeführerin verliert, weil die Nichtvorlage nicht offensichtlich unhaltbar war und die nationale Rechtsanwendung im Rahmen des Beurteilungsrechts lag.