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Beschluss

2 BvR 1150/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist. • Die Weigerung der Justizvollzugsanstalt, kostenneutrale Kopien zu fertigen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Vorwegnahme des Rechtswegs durch das Bundesverfassungsgericht. • Bei erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden kann das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erheben.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Missbrauchsgebühr bei aussichtsloser Beschwerde • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist. • Die Weigerung der Justizvollzugsanstalt, kostenneutrale Kopien zu fertigen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Vorwegnahme des Rechtswegs durch das Bundesverfassungsgericht. • Bei erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden kann das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erheben. Der Beschwerdeführer, in Haft, verlangte von der Justizvollzugsanstalt die Anfertigung sogenannter kostenneutraler Kopien von nach seinen Angaben verschmutzten Unterlagen, um gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde einzulegen. Die Anstalt lehnte die kostenlose Herstellung der Kopien ab und verwies darauf, dass Abschriften ausreichen und nachvollziehbare Gründe für Kopien vorzulegen seien. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde und die Erlassung einer einstweiligen Anordnung; das Gericht prüfte die Zulässigkeit. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Weigerung der Anstalt die vorzeitige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt und ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat und keine Gründe für eine Vorwegnahme durch das Bundesverfassungsgericht vorgetragen wurden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). • Der Umstand, dass Kopien zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde begehrt werden, entbindet nicht von der Pflicht, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen; auch die bloße Schwierigkeit der Beschaffung von Unterlagen in Haft rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Vorwegnahme. • Es ist nicht dargelegt, dass die Weigerung der Justizvollzugsanstalt den Beschwerdeführer konkret an der fristgerechten Einlegung der Verfassungsbeschwerde gehindert hätte; bei Wegfall eines Hindernisses bietet § 93 Abs. 2 BVerfGG die Möglichkeit der Wiedereinsetzung. • Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei missbräuchlichen Verfassungsbeschwerden eine Gebühr erheben. Die Beschwerde war offensichtlich aussichtslos und damit missbräuchlich, weil Rechtswegerschöpfung bekannt war, kopierfähige Unterlagen lesbar und Abschriften zulässig waren und der Ablehnungsbescheid der Anstalt nicht endgültig war. • Unter Berücksichtigung der Haftslage des Beschwerdeführers bleibt die Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts hier aber als erkennbar aussichtslose Belastung der Gerichtsbarkeit zu bewerten; deshalb bestand die Ermächtigung zur Auferlegung einer Missbrauchsgebühr. • Auf weitere Ausführungen wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; damit entfällt auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 Euro auferlegt, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig und aussichtslos war und damit eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts darstellte. Die Zurückweisung stützt sich auf die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs, das Fehlen konkreter Darlegungen einer Fristbehinderung sowie die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 93 Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.