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Beschluss

1 BvR 1916/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Juristische Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat können Träger der materiellen Grundrechte des Grundgesetzes sein, wenn sie in Deutschland tätig werden und damit unionsrechtlich zu schützen sind. • Bei unionsrechtskonformer Auslegung von nationalem Umsetzungsrecht ist zu prüfen, ob ein Umsetzungsspielraum besteht; fehlt dieser, sind grundrechtliche Vorgaben des Grundgesetzes nicht unabhängig anzuwenden. • Die Urheberrechtsrichtlinie (Art. 4 Abs. 1) ist dahin auszulegen, dass das Verbreitungsrecht in der Gemeinschaft durch eine Eigentumsübertragung erschöpft sein kann; der BGH durfte daher keine weitergehende nationale Lösung zulassen. • Eine Verletzung des Art. 14 GG durch die Entscheidung des BGH ist nicht gegeben, wenn die nationale Vorschrift richtlinienkonform und ohne beachtlichen Umsetzungsspielraum ausgelegt wurde. • Die Pflicht nationaler Gerichte zur Vorlage an den EuGH (Art. 267 AEUV) ist nicht verletzt, wenn die gefasste EuGH-Rechtsprechung die Frage abschließend klärt (acte clair).
Entscheidungsgründe
EU‑Juristische Personen als Grundrechtsträger; Verbreitungsrecht nach UrhR‑Richtlinie und Eigentumsschutz • Juristische Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat können Träger der materiellen Grundrechte des Grundgesetzes sein, wenn sie in Deutschland tätig werden und damit unionsrechtlich zu schützen sind. • Bei unionsrechtskonformer Auslegung von nationalem Umsetzungsrecht ist zu prüfen, ob ein Umsetzungsspielraum besteht; fehlt dieser, sind grundrechtliche Vorgaben des Grundgesetzes nicht unabhängig anzuwenden. • Die Urheberrechtsrichtlinie (Art. 4 Abs. 1) ist dahin auszulegen, dass das Verbreitungsrecht in der Gemeinschaft durch eine Eigentumsübertragung erschöpft sein kann; der BGH durfte daher keine weitergehende nationale Lösung zulassen. • Eine Verletzung des Art. 14 GG durch die Entscheidung des BGH ist nicht gegeben, wenn die nationale Vorschrift richtlinienkonform und ohne beachtlichen Umsetzungsspielraum ausgelegt wurde. • Die Pflicht nationaler Gerichte zur Vorlage an den EuGH (Art. 267 AEUV) ist nicht verletzt, wenn die gefasste EuGH-Rechtsprechung die Frage abschließend klärt (acte clair). Eine italienische GmbH (Beschwerdeführerin) besitzt Exklusivverträge zur Herstellung und zum Vertrieb bestimmter Le‑Corbusier‑Möbel. Eine deutsche Beklagte stellte in einer Zigarrenlounge in Deutschland bei einer italienischen Herstellerin erworbene Nachbildungen dieser Möbel zur Benutzung durch Kunden auf. Die Beschwerdeführerin verklagte die Beklagte auf Unterlassung wegen Verletzung des Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG) und des Verwertungsverbots (§ 96 UrhG). Die deutschen Gerichte hatten zunächst weit ausgelegt und Unterlassung zugesprochen; der Bundesgerichtshof hob dies auf und verneinte eine Verbreitung ohne Eigentumsübertragung. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 14 GG (Eigentum) und Art. 101 GG (gesetzlicher Richter) und macht geltend, die nationale Auslegung müsse Besitz- und Gebrauchsüberlassung erfassen. • Beschwerdefähigkeit: Juristische Personen mit Sitz in einem EU‑Mitgliedstaat können Grundrechtsträger des Grundgesetzes sein, wenn ihr Tätigwerden in Deutschland unionsrechtlich relevant ist; Art. 19 Abs. 3 GG ist insoweit unionsrechtskonform auslegbar. • Rechtsnatur des Urheberrechts: Das Verbreitungsrecht nach §§ 17, 96 UrhG ist Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG; Gerichte haben bei Auslegung nationalen Rechts grundrechtliche Belange zu berücksichtigen und vorzugsweise eine verfassungskonforme Deutung zu wählen. • Unionsrechtlicher Auslegungsrahmen: Die Urheberrechtsrichtlinie (Art. 4) dient der Harmonisierung; der EuGH entschied im Parallelfall, dass Art. 4 Abs. 1 so zu verstehen ist, dass sich Verbreitung auf Eigentumsübertragung bezieht. • Umsetzungsspielraum: Wenn der EuGH durch seine Auslegung den Schutzbereich abschließend bestimmt hat und kein vernünftiger Zweifel verbleibt, besteht für das nationale Gericht kein Spielraum, die nationale Regelung weitergehend auszulegen. • Art. 14‑Prüfung: Vor dem Hintergrund der EuGH‑Entscheidung hat der BGH richtlinienkonform ausgelegt; damit wurde keine unverhältnismäßige oder grundrechtsverletzende Auslegung getroffen. • Vorlagepflicht (Art. 267 AEUV): Der BGH stellte die entscheidungserheblichen Fragen zum EuGH; eine weitere Vorlage war nicht geboten, weil die EuGH‑Rechtsprechung die Frage abschließend beantwortet hatte (acte clair). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin kann als juristische Person mit Sitz in Italien jedenfalls für in Deutschland verfolgte unionsrechtlich relevante Tätigkeiten Grundrechte aus Art. 14 GG geltend machen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch § 17 und § 96 UrhG richtlinienkonform ausgelegt und durfte auf die EuGH‑Rechtsprechung abstellen, wonach das Verbreitungsrecht in Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie nur bei Eigentumsübertragung erschöpft sein kann. Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts vor. Ebenso ist kein Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG festzustellen, weil die Vorlagepflicht an den EuGH nicht offensichtlich verletzt wurde; die EuGH‑Entscheidung ließ für den BGH keinen vernünftigen Zweifel an der Auslegung. Die angegriffene Entscheidung des BGH bleibt damit in vollem Umfang bestehen.