OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvL 15/11

BVERFG, Entscheidung vom

19mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, der Elterngeldanspruch von 14 Monaten bei einseitigem Bezug auf 12 Monate begrenzt, ist verfassungsrechtlich zu prüfen, weil er in die elterliche Gestaltungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1, 2 GG) eingreift. • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit und die Verfassungsmäßigkeit der Norm sorgfältig und unter Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung und Literatur geprüft hat. • Der Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts ist unzulässig, weil er wesentliche rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, insbesondere die Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vorlage zur Verfassungsprüfung wegen unzureichender Prüfung (Art.100 GG) • § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, der Elterngeldanspruch von 14 Monaten bei einseitigem Bezug auf 12 Monate begrenzt, ist verfassungsrechtlich zu prüfen, weil er in die elterliche Gestaltungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1, 2 GG) eingreift. • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit und die Verfassungsmäßigkeit der Norm sorgfältig und unter Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung und Literatur geprüft hat. • Der Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts ist unzulässig, weil er wesentliche rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, insbesondere die Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die verheiratete Klägerin beantragte Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihres frühgeborenen Sohnes. Das Landratsamt gewährte Elterngeld für die ersten zwölf Monate, lehnte aber weitergehenden Bezug nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ab, wonach ein Elternteil grundsätzlich nur für höchstens zwölf Monate Elterngeld beanspruchen kann. Die Mutter begründete ihren weiteren Bedarf mit notwendiger intensiver Betreuung des Kindes und einem ärztlichen Attest; der Vater hätte die zwei sogenannten "Partnermonate" nicht wahrgenommen. Gerichtliche Verfahren führten zur Vorlage der Verfassungsfrage durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, das die Norm als verfassungswidrig wegen Eingriffs in die Elternrechte gemäß Art. 6 GG und wegen Unverhältnismäßigkeit ansah. • Die Vorlagefrage betrifft die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG; das vorlegende Gericht hat den Eingriff in elterliche Entscheidungsfreiheit zutreffend erkannt. • Nach Art. 100 Abs. 1 GG darf ein Gericht jedoch nur vorlegen, wenn es zuvor die Entscheidungserheblichkeit und die Verfassungsmäßigkeit der Norm sorgfältig geprüft hat; dies schließt die Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie mit einschlägiger Literatur und Rechtsprechung ein (§ 80 Abs. 2 BVerfGG). • Der Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts erfüllt diese Anforderungen nicht: Er vernachlässigt die systematische Auseinandersetzung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, obwohl der Gesetzgeber die Regelung der Partnermonate ausdrücklich mit dem Gleichheitsauftrag begründet hat. • Das vorlegende Gericht hat wesentliche Verfassungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 2 GG und zur Abwägung zwischen Gleichheitsauftrag und Elternrechten nicht ausreichend erörtert. • Ebenso fehlt eine vertiefte Würdigung der einschlägigen Fachliteratur sowie eine Darstellung, warum die angenommene Ungeeignetheit der Norm zur Erreichung ihres Gleichstellungszwecks evident wäre; der Gesetzgeber hat insoweit ein Prognose- und Gestaltungsspielraum, der zu beachten ist. • Statistische Entwicklungen und die Frage, ob die Partnermonate geeignet sein können, die Beteiligung von Vätern zu erhöhen, wurden im Vorlagebeschluss nicht ausreichend gewürdigt. • Mangels hinreichender Prüfung und fehlender Auseinandersetzung mit maßgeblichen Erwägungen ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig. Die Vorlage des Landessozialgerichts an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig und bleibt daher ohne Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG. Das Landessozialgericht hat die Entscheidungserheblichkeit und Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht in dem gebotenen Umfang geprüft, insbesondere die Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die relevante Literatur nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem wurde nicht dargelegt, warum die Norm evident ungeeignet sein soll, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu erreichen, sodass die Aufnahme einer Vorlage verfrüht war. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Verfahren bleibt daher beim Landessozialgericht zur weiteren sachgerechten Prüfung.