Beschluss
2 BvE 3/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Organstreitverfahren betrifft das Unterlassen des Gesetzgebers, bis zum gesetzten Fristende das Bundeswahlgesetz verfassungsgemäß zu ändern.
• Nachdem der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes nach Ablauf der gesetzten Frist durch Neuregelung ersetzt hat, fehlt dem antragsstellenden Organ ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis.
• Eine Feststellung für die Vergangenheit ist entbehrlich, wenn die Verfassungswidrigkeit bereits festgestellt wurde und durch nachfolgende Gesetzgebung die gegenwärtige Beeinträchtigung beseitigt ist.
Entscheidungsgründe
Organstreit: Kein Rechtsschutzbedürfnis nach nachträglicher Neuregelung des Bundeswahlrechts • Das Organstreitverfahren betrifft das Unterlassen des Gesetzgebers, bis zum gesetzten Fristende das Bundeswahlgesetz verfassungsgemäß zu ändern. • Nachdem der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes nach Ablauf der gesetzten Frist durch Neuregelung ersetzt hat, fehlt dem antragsstellenden Organ ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis. • Eine Feststellung für die Vergangenheit ist entbehrlich, wenn die Verfassungswidrigkeit bereits festgestellt wurde und durch nachfolgende Gesetzgebung die gegenwärtige Beeinträchtigung beseitigt ist. Die Parteien sind eine auf Bundesebene organisierte politische Partei als Antragstellerin und der Gesetzgeber als Antragsgegner. Der Antrag betrifft das Unterlassen des Gesetzgebers, eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Regelung des Bundeswahlgesetzes bis zum 30. Juni 2011 zu ändern, wodurch das negative Stimmgewicht auftreten konnte. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. Juli 2008 die einschlägigen Normen als verfassungswidrig erklärt und eine Frist zur Neuregelung gesetzt. Die Frist verstrich ohne Neuregelung; erst am 29. September 2011 beschloss der Bundestag eine Änderung, die am 3. Dezember 2011 in Kraft trat. Die Antragstellerin rügte, ihr sei dadurch ab Ablauf der Frist die Teilnahme an einer verfassungsgemäßen Wahl unmöglich gewesen und begehrte Feststellung der Verletzung ihres aus Art.21 Abs.1 GG abgeleiteten organschaftlichen Rechts auf Chancengleichheit. • Das Verfahren ist unzulässig mangels gegenwärtigen Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin im Organstreitverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse erforderlich. • Die vom Bundesverfassungsgericht bereits am 3. Juli 2008 festgestellte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Wahlrechtsbestimmungen steht fest; das Feststellungsinteresse an dieser Frage ist deshalb entfallen. • Die zwischenzeitlich erfolgte Neuregelung durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes, das am 3. Dezember 2011 in Kraft trat, hat die verfassungswidrigen Vorschriften ersetzt und beseitigt eine gegenwärtige Beeinträchtigung der Antragstellerin. • Eine Feststellung für die Vergangenheit wird nicht gewährt, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit bereits festgestellt hat und das vorübergehende Unterbleiben der Neuregelung keine gegenwärtige Beeinträchtigung mehr bewirkt. • Es besteht keine Aussicht auf die Klärung einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte; die Gefahr der Wiederholung ist durch die Neuregelung offenkundig beseitigt. Der Antrag wird als unzulässig abgewiesen mangels erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer fortbestehenden Verletzung ihres organschaftlichen Rechts, weil die Verfassungswidrigkeit der früheren Regelung bereits gerichtlich festgestellt worden ist und der Gesetzgeber die Regelung durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes ersetzt hat. Damit besteht derzeit keine gegenwärtige Beeinträchtigung und keine Gefahr der Wiederholung. Die Entscheidung stellt klar, dass eine bloße rückblickende Feststellung nach Wegfall der aktuellen Beeinträchtigung nicht mehr gerechtfertigt ist.