Beschluss
2 BvR 2228/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine landesrechtliche Mindestgröße für Fraktionen in kommunalen Vertretungen begründet kein unmittelbar durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG/i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes subjektives Recht der einzelnen Kommunalmandatare.
• Streitigkeiten über den Status und die Mitwirkungsrechte von Kommunalmandatsträgern sind grundsätzlich nicht durch die Verfassungsbeschwerde, sondern gegebenenfalls durch Organstreitverfahren oder verwaltungsrechtliche Klagen zu verfolgen.
• Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde kann von Mandatsträgern nur geltend gemacht werden, wenn ihnen eine Prozessstandschaft zur Vertretung der Körperschaft eingeräumt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Mindestgröße für Fraktionen • Eine landesrechtliche Mindestgröße für Fraktionen in kommunalen Vertretungen begründet kein unmittelbar durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG/i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes subjektives Recht der einzelnen Kommunalmandatare. • Streitigkeiten über den Status und die Mitwirkungsrechte von Kommunalmandatsträgern sind grundsätzlich nicht durch die Verfassungsbeschwerde, sondern gegebenenfalls durch Organstreitverfahren oder verwaltungsrechtliche Klagen zu verfolgen. • Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde kann von Mandatsträgern nur geltend gemacht werden, wenn ihnen eine Prozessstandschaft zur Vertretung der Körperschaft eingeräumt ist. Drei Kandidaten der FDP wurden bei der Kommunalwahl 2008 in die Stadtverordnetenversammlung der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel gewählt. Nach der seit 28. September 2008 geltenden Kommunalverfassung des Landes Brandenburg muss eine Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung mindestens vier Mitglieder haben; zuvor reichten zwei Mitglieder aus. Die Beschwerdeführer konnten daher keine Fraktion mehr bilden. Sie rügen die Vorschrift als Verletzung ihres Rechts auf formale Gleichheit bei der Mandatsausübung (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) und als Eingriff in das Selbstorganisationsrecht der Gemeinde. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die angegriffene Norm betrifft die Beschwerdeführer nicht als jedermann, sondern in ihrer Eigenschaft als Träger eines kommunalen Mandats; damit fehlt es an der Beschwerdefähigkeit nach § 90 Abs. 1 BVerfGG. • Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechten geltend machen, ist kein rügefähiges subjektives Recht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ableitbar. Das Grundgesetz gewährt die Wahlgrundsätze auf kommunaler Ebene nicht als unmittelbar einklagbare subjektive Rechte der Mandatsträger. • Die für Abgeordnete des Bundestags geltenden Statusrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sind auf kommunale Mandatsträger nicht entsprechend anwendbar; daher stellt die Verfassungsbeschwerde nicht den geeigneten Rechtsweg zur Durchsetzung solcher Statusansprüche dar. • Die Länder dürfen im Rahmen von Art. 28 GG das kommunale Wahl- und Verfahrensrecht ausgestalten; die Kontrolle der Einhaltung der objektiven Wahlgrundsätze obliegt formell der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle und nicht der Verfassungsbeschwerde einzelner Mandatsträger. • Ein möglicher verwaltungsrechtlicher Rechtsweg ändert nichts an der fehlenden Beschwerdebefugnis für Statusstreitigkeiten; Art. 19 Abs. 4 GG begründet keine eigenständigen Rechte von Organteilen kommunaler Selbstverwaltung. • Die Beschwerdeführer können das Selbstverwaltungsrecht der Stadt nicht geltend machen, weil ihnen keine Prozessstandschaft zur Wahrung der Rechtsposition der Kommunalvertretung nachgewiesen wurde. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer sind in ihrer Eigenschaft als Kommunalmandatare nicht beschwerdefähig, weil die angegriffene Vorschrift keine individuell einklagbaren Grundrechte begründet. Status- und Mitwirkungsansprüche kommunaler Mandatsträger sind nicht durch die Verfassungsbeschwerde zu verfolgen; gegebenenfalls sind andere Verfahrenswege wie Organstreitverfahren, abstrakte oder konkrete Normenkontrolle oder verwaltungsgerichtliche Klagen zur Prüfung der Regelung und ihrer Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Vorgaben zu nutzen. Eine Prozessstandschaft zugunsten der Mandatsträger zur Geltendmachung des Selbstverwaltungsrechts der Kommune ist nicht dargelegt, weshalb auch dieser Vortrag keinen Erfolg hat.