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Beschluss

2 BvR 1064/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist. • Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr erheben, um missbräuchliche Wiederholungen identischer, bereits als unbegründet beurteilter Beschwerden zu sanktionieren. • Wiederholte Einreichung wortidentischer, substantiell nicht substantiierten Beschwerden durch denselben Prozessbevollmächtigten kann als grober Missbrauch der Verfassungsbeschwerde angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Missbrauchsgebühr bei wiederholter, wortidentischer Verfassungsbeschwerde • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist. • Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr erheben, um missbräuchliche Wiederholungen identischer, bereits als unbegründet beurteilter Beschwerden zu sanktionieren. • Wiederholte Einreichung wortidentischer, substantiell nicht substantiierten Beschwerden durch denselben Prozessbevollmächtigten kann als grober Missbrauch der Verfassungsbeschwerde angesehen werden. Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm. Der Prozessbevollmächtigte hatte zuvor in mehreren Parallelfällen bereits gleichgelagerte Verfassungsbeschwerden eingereicht, die ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen worden waren. In einem vorausgegangenen Beschluss der 3. Kammer vom 3. März 2011 (2 BvR 176/11) wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde substantiierungsmängel aufwies; dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten im März 2011 bekanntgegeben. Trotz dieser Kenntnis reichte derselbe Bevollmächtigte am 16. Mai 2011 erneut eine Beschwerde mit in entscheidenden Passagen wortidentischer Begründung ein. Das Gericht beurteilte dieses Verhalten als groben Missbrauch der Verfassungsbeschwerde und verhängte eine Gebühr gegen den Bevollmächtigten. • Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist die Entscheidung grundsätzlicher Verfassungsfragen und der Schutz der Grundrechte des Einzelnen; es darf in dieser Funktion nicht durch erkennbar aussichtslose Beschwerden behindert werden. • Die Erhebung einer Missbrauchsgebühr stützt sich auf § 34 Abs. 2 BVerfGG; diese Maßnahme dient der Abwehr missbräuchlicher Prozessführung, nicht der Arbeitsbeschaffung für Anwälte. • Der Prozessbevollmächtigte hatte bereits einen Beschluss erhalten, der substantiierungsmängel darlegte; trotz Kenntnis reichte er erneut eine in entscheidenden Passagen wortidentische Beschwerde ein, weshalb dieses Wiederholungsverhalten als grober Missbrauch anzusehen ist. • Vorliegend lagen erkennbar aussichtslose und inhaltlich wiederholte Verfassungsbeschwerden vor, sodass die Nichtannahme gerechtfertigt und die Verhängung einer Missbrauchsgebühr erforderlich war. • Eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers wurde wegen groben Missbrauchs der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG zur Zahlung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € verpflichtet. Das Gericht wertete die erneute Einreichung einer in entscheidenden Teilen wortidentischen, zuvor wegen Substantiierungsmängeln zurückgewiesenen Beschwerde als missbräuchlich. Ziel der Maßnahme ist der Schutz der Arbeitsfähigkeit des Gerichts und die Verhinderung unbegründeter Wiederholungseinreichungen, nicht die Sanktionierung zulässiger berechtigter Beschwerden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.