Beschluss
1 BvR 732/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Sicherstellung und Verwahrung von Bargeld wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.
• Bei unbekanntem Eigentümer und dauerhafter Entziehung von Eigentum wäre eine verfassungsrechtliche Prüfung denkbar; die Beschwerdeführer haben jedoch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihre Grundrechte verletzt sein sollen.
• Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 Satz1 BGB kann durch Umstände widerlegt werden, die die behaupteten Erwerbstatsachen in Frage stellen; die Verwaltungsgerichte haben dies hier geprüft und keine ernstlichen Zweifel begründet.
• Die Nichtzulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung begründet allein noch keine Verletzung von Art.19 Abs.4 GG, wenn die hierfür erforderlichen Begründungen nicht vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Sicherstellung von Bargeld • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Sicherstellung und Verwahrung von Bargeld wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. • Bei unbekanntem Eigentümer und dauerhafter Entziehung von Eigentum wäre eine verfassungsrechtliche Prüfung denkbar; die Beschwerdeführer haben jedoch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihre Grundrechte verletzt sein sollen. • Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 Satz1 BGB kann durch Umstände widerlegt werden, die die behaupteten Erwerbstatsachen in Frage stellen; die Verwaltungsgerichte haben dies hier geprüft und keine ernstlichen Zweifel begründet. • Die Nichtzulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung begründet allein noch keine Verletzung von Art.19 Abs.4 GG, wenn die hierfür erforderlichen Begründungen nicht vorgetragen werden. Zollbeamte fanden am 12.10.2006 bei einer Kontrolle auf einem Autobahnparkplatz 33.000 Euro Bargeld im Fahrzeug der Beschwerdeführer, das vorläufig sichergestellt wurde. Die Stadt O. stellte mit Bescheiden vom 25.02.2008 das Bargeld sicher und nahm es in öffentliche Verwahrung nach den §§26,27 Nds. SOG; Herausgabeanträge der Beschwerdeführer wurden abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage der Beschwerdeführer auf Herausgabe ab, weil nach Würdigung der Umstände die Eigentumsvermutung des §1006 BGB als widerlegt angesehen wurde. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht versagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen von Art.14, Art.2 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG und beanstanden insbesondere die Auslegung des §1006 BGB sowie die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen SOG-Bestimmungen. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist; die Beschwerdeführer haben die verfassungsrechtlichen Rügen nicht hinreichend substantiiert dargelegt und die Begründungsvoraussetzungen der §§92, 23 Abs.1 Satz2 BVerfGG nicht erfüllt. • Das Bundesverfassungsgericht lässt offen, ob die Sicherstellung und Verwahrung nach §§26 ff. Nds. SOG verfassungsrechtlich zulässig sein kann, wenn ein unbekannter Eigentümer und eine dauerhafte Entziehung des Eigentums drohen; eine solche grundsätzliche Frage wurde jedoch nicht ausreichend vorgetragen. • Die Verwaltungsgerichte haben die Widerlegung der Eigentumsvermutung des §1006 Abs.1 Satz1 BGB geprüft; danach kann die Vermutung durch Umstände widerlegt werden, die die behaupteten Erwerbstatsachen in Frage stellen oder die Eigentumshypothese Dritter wahrscheinlicher machen. • Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu Unrecht nicht zugelassen, erfüllt die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht: Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Zulassungsgründen und den verfassungsgerichtlich geklärten Maßstäben zu Art.19 Abs.4 GG. • Mangels substantiiertem verfassungsrechtlichem Vortrag entfallen zudem weitere Ausführungen nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und damit ohne Prüfung der inhaltlichen Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung endgültig zurückgewiesen. Die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bleiben damit in Kraft; die Kläger erhalten das sichergestellte Bargeld nicht zurück. Die Beschwerdeführer haben die erforderlichen konkreten verfassungsrechtlichen Darlegungen nicht erbracht, insbesondere fehlt eine substantiiert belegte Darstellung, wie ihre Eigentums- oder sonstigen Grundrechte verletzt sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.